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Änderung § 3 WpÜG-Gebührenverordnung vom 15.08.2013

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 65 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Auslagen


(Text alte Fassung)

Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.

(Text neue Fassung)

Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)