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Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG-Gebührenverordnung - WpÜGGebV k.a.Abk.)

V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4267; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 51 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-4 Börsenvorschriften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Anwendungsbereich



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt zur Deckung der Verwaltungskosten für die nachfolgend aufgezählten Handlungen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.


§ 2 Gebührenpflichtige Handlungen



(1) Gebührenpflichtige Handlungen sind:

1.
die Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

2.
die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist,

3.
die Untersagung des Angebotes nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

4.
die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

5.
die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

6.
die Untersagung von Werbung nach § 28 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

7.
die Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

8.
die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

9.
die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs nach § 41 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(2) Eine Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5, 7 oder Nr. 8 gebührenpflichtigen Handlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird.




§ 3 (aufgehoben)







§ 4 Höhe der Gebühren



(1) Die Gebühr beträgt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

1.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 1.000 Euro,

2.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 2.000 Euro bis 5.000 Euro,

3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 3.000 Euro bis 10.000 Euro,

4.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 5.000 Euro bis 20.000 Euro,

5.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3: 10.000 Euro bis 100.000 Euro.

(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

1.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: 2.000 Euro,

2.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: 4.000 Euro bis 10.000 Euro,

3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: 6.000 Euro bis 20.000 Euro,

4.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: 10.000 Euro bis 40.000 Euro,

5.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3: 20.000 Euro bis 200.000 Euro.

Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3.000 Euro bis 10.000 Euro.

(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.




§ 5 Übergangsregelung



Auf Widersprüche, die vor dem 11. Juni 2021 eingelegt wurden, findet diese Verordnung in der vor dem 11. Juni 2021 geltenden Fassung Anwendung.




§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.