(1) Die Höchstpunktzahl für die Fortbildungsprüfung, die sich auf nur einen Verkehrsträger erstreckt, beträgt 30. Davon entfallen 25 Punkte auf offene und multiple-choice-Fragen und fünf Punkte auf die miteinander verknüpften Fragen nach der Aufgabenbeschreibung. Die Höchstpunktzahl erhöht sich um jeweils acht Punkte für jeden weiteren Verkehrsträger, der in die gleiche Prüfung einbezogen wird.
(2) Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten für einen Verkehrsträger. Sie erhöht sich um jeweils 20 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in die gleiche Prüfung einbezogen wird.
(3) Die Fortbildungsprüfung darf mehrmals wiederholt werden. Die erste Prüfung und eventuelle Wiederholungsprüfungen müssen vor Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises nach §
2 Abs. 4 der
Gefahrgutbeauftragtenverordnung abgelegt werden.