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§ 20 - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

V. v. 21.06.1975 BGBl. I S. 1573; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 9240-1-2 Personenbeförderung
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§ 20 Beschriftung



(1) An den Außenseiten der Obusse und Kraftomnibusse sind anzubringen

1.
auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers; die Genehmigungsbehörde kann statt dessen Geschäftszeichen oder Wappen zulassen,

2.
die Bezeichnung der Türen, wenn im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftomnibussen

a)
an diesen Türen nur ein- oder nur ausgestiegen werden darf,

b)
die Türen nur für bestimmte Fahrgastgruppen vorgesehen sind;

die Bezeichnung kann auch durch ein Sinnbild erfolgen.

(2) Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.



 

Zitierungen von § 20 BOKraft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BOKraft verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BOKraft selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BOKraft Geltungsbereich
... unterliegen. (2) Die §§ 2, 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19, 20 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, §§ 41, 42, § 45 Abs. 1 Nr. 1, ...
§ 45 BOKraft Ordnungswidrigkeiten (vom 16.11.2007)
... und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen, d) § 20 über die Beschriftung, e) § 21 über Verständigungseinrichtungen ...