(1) Bei Taxen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach
Anlage 3 mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.
(2) Bei Taxen ist im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.
(3) Bei Mietwagen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach
Anlage 3a mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.
(4) Bei Fahrzeugen des gebündelten Bedarfsverkehrs nach
§ 50 des Personenbeförderungsgesetzes ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach
Anlage 3b mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 822
Artikel 5 PBefRMoG Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr ... des Ordnungsnummern-Schildes für gebündelten Bedarfsverkehr". 2. Dem § 27 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Bei Mietwagen ist ... Mietwagenverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr genehmigt sind, gelten die §§ 25, 27 Absatz 3 und 4 und § 30." cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: ... 8. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt: „Anlage 3a (zu § 27 Absatz 3 ) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für Mietwagen Breite ... 9. Nach Anlage 3a wird folgende Anlage 3b eingefügt: „Anlage 3b (zu § 27 Absatz 4 ) Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für gebündelte ...