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Änderung § 1b Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 12.02.2009

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§ 1b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 1b n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 4 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1b Fortgeltung bisherigen Rechts


vorherige Änderung

 


Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes und die Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages nur in Höhe der Beträge, die am 30. Juni 2009 zugrunde zu legen waren. Diese Amtsbezüge nehmen an den ab dem 1. Juli 2009 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil.

 (keine frühere Fassung vorhanden)