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§ 7 - Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)

G. v. 10.03.1961 BGBl. I S. 165; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 201-5 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 7 Handeln auf Anordnung



(1) Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihrem Vorgesetzten oder einer sonst dazu befugten Person angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.

(4) § 56 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181) ist nicht anzuwenden.

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Zitierungen von § 7 UZwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 UZwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UZwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 UZwG Beamtenrechtliche Rahmenvorschrift
... die Vollzugsbeamten der Länder kann durch Landesgesetz eine dem Grundsatz des § 7 dieses Gesetzes entsprechende Regelung getroffen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG)
G. v. 18.08.1972 BGBl. I S. 1834; zuletzt geändert durch Artikel 24 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 56 BGSG Gehorsamspflicht und Verantwortlichkeit
... unmittelbaren Zwanges durch Dienstleistende an, so ist an Stelle der Absätze 3 und 4 § 7 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz
V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
§ 22 BGSDlSLV Gehorsamspflicht und Verantwortlichkeit
... unmittelbaren Zwanges durch Dienstleistende an, so ist an Stelle der Absätze 3 und 4 § 7 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher ...