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Änderung § 6 UZwG vom 01.06.2016

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§ 6 UZwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2016 geltenden Fassung
§ 6 UZwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Vollzugsbeamte des Bundes


Vollzugsbeamte des Bundes nach diesem Gesetz sind

1. die Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569);

2. die Beamten des Zollgrenzdienstes (Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst), des Zollfahndungsdienstes, des Bewachungs- und Begleitungsdienstes und die übrigen Beamten der Bundesfinanzbehörden, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind;

3. (weggefallen)

(Text alte Fassung)

4. die Beamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen;

(Text neue Fassung)

4. die Beamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnissen;

5. (weggefallen)

6. die Beauftragten des Bundesamtes für Güterverkehr, soweit sie mit Überwachungsaufgaben nach den §§ 11 bis 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes betraut sind;

7. die Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung, die mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben betraut sind;

8. andere Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Beamten obliegen;

9. die der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betraut sind, wenn sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst befinden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)