(1)
1Über die Anforderungen des §
8a Absatz 1 hinaus hat der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse der Öffentlichkeit die Angaben nach Anhang
V Teil 2 ständig zugänglich zu machen, auch auf elektronischem Weg.
2Die Angaben sind auf dem neuesten Stand zu halten, insbesondere bei einer störfallrelevanten Änderung nach §
3 Absatz 5b des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
3Die Informationspflicht ist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor einer störfallrelevanten Änderung nach §
3 Absatz 5b des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen.
4Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit bleiben unberührt.
(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf aus Gründen des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen von der Veröffentlichung von Informationen gemäß Absatz 1 abgesehen werden.
(3)
1Der Betreiber eines Betriebsbereichs hat alle Personen und alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, einschließlich Schulen und Krankenhäuser, sowie Betriebsstätten oder benachbarte Betriebsbereiche, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen sein könnten, vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls in einer auf die speziellen Bedürfnisse der jeweiligen Adressatengruppe abgestimmten Weise zu informieren.
2Die Informationen enthalten zumindest die in Anhang
V Teil 1 und 2 aufgeführten Angaben.
3Soweit die Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit bestimmt sind, sind sie mit den für den Katastrophenschutz und die allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abzustimmen.
4Die in diesem Absatz genannten Betreiberpflichten gelten auch gegenüber Personen, der Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden in anderen Staaten, deren Hoheitsgebiet von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Störfalls in dem Betriebsbereich betroffen werden könnte.
(4) 1Der Betreiber hat die Informationen nach Absatz 3 zu überprüfen, und zwar
- 1.
- mindestens alle drei Jahre und
- 2.
- bei einer störfallrelevanten Änderung nach § 3 Absatz 5b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
2Soweit sich bei der Überprüfung Änderungen ergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren haben könnten, hat der Betreiber die Informationen unverzüglich zu aktualisieren und zu wiederholen; Absatz 3 gilt entsprechend.
3Der Zeitraum, innerhalb dessen die nach Absatz 3 übermittelten Informationen wiederholt werden müssen, darf in keinem Fall fünf Jahre überschreiten.
(5) Der Betreiber hat der Öffentlichkeit auf Anfrage den Sicherheitsbericht nach §
9 Absatz 1 und 2 oder Absatz 3 unverzüglich zugänglich zu machen.
(6)
1Der Betreiber kann von der zuständigen Behörde verlangen, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts aus Gründen nach Artikel 4 der
Richtlinie 2003/4/EG nicht offenlegen zu müssen.
2Nach Zustimmung der zuständigen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einen geänderten Sicherheitsbericht vor, in dem die nicht offenzulegenden Teile ausgespart sind und der zumindest allgemeine Informationen über mögliche Auswirkungen eines Störfalls auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfasst, und macht diesen der Öffentlichkeit auf Anfrage zugänglich.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
V. v. 30.07.1993 BGBl. I S. 1433; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates
V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 47, 406
Artikel 1 RL2012/18/EU-UmsV Änderung der Störfall-Verordnung (vom 14.01.2017) ... „§ 8a Information der Öffentlichkeit". b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Weitergehende Information der ... b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Weitergehende Information der Öffentlichkeit". c) Die Angabe zu § 14 ... gefasst: „(1) Die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche der unteren und der oberen Klasse. Für ... Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Betriebsbereichs" die ... „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 gelten entsprechend." 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 11 Weitergehende Information der Öffentlichkeit". b) Dem Absatz 1 werden ... Betriebsbereiche" ersetzt. bbb) In Nummer 4 werden die Angabe „ § 11 Abs. 1 " durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 und § 11 Absatz 1" und der Punkt ... die Angabe „§ 11 Abs. 1" durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 und § 11 Absatz 1 " und der Punkt am Ende durch die Wörter „und dass die Informationen nach § 11 ... Absatz 1" und der Punkt am Ende durch die Wörter „und dass die Informationen nach § 11 Absatz 3 erfolgt sind." ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... oder das Bestehen einer grenzüberschreitenden Informationspflicht des Betreibers nach § 11 Absatz 3 Satz 4 , 3. über die für die Genehmigung zuständige Behörde, bei der der ... oder nicht rechtzeitig aktualisiert, 6. entgegen § 8a Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Angabe oder einen Sicherheitsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... Gefahrenabwehrplan nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erprobt, 12. entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ... die Wörter „in dem Betriebsbereich" und die Wörter „, vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 " gestrichen. cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ...