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Änderung § 14 12. BImSchV vom 14.01.2017

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§ 14 12. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.01.2017 geltenden Fassung
§ 14 12. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 47
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Berichtspflichten


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebsbereiche nach § 9 Abs. 6 mit Angabe der für die Ausnahmen maßgebenden Gründe innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung und dann jede weitere Entscheidung nach § 9 Abs. 6 und deren Gründe unverzüglich der für die Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13) zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Die zuständige Behörde hat alle drei Jahre entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Dreijahreszeitraums über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit einen Bericht über die von dieser Verordnung betroffenen Betriebsbereiche zu übermitteln; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit leitet den Bericht entsprechend Artikel 19 Abs. 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 13) an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiter.

(3) 1 Die zuständige Behörde hat über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bis zum 1. Oktober 2005 für jeden Betriebsbereich folgende Informationen mitzuteilen:

1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs und

2. Tätigkeit oder Tätigkeiten des Betriebsbereichs.

2 Auf gleichem Wege sind dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu denselben Zeitpunkten wie die Berichte nach Absatz 2 die Informationen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für jeden Betriebsbereich, auf den diese Verordnung zum Ende der in Absatz 2 genannten Dreijahreszeiträume Anwendung findet, mitzuteilen. 3 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit leitet die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiter.



 
(heute geltende Fassung)