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Synopse aller Änderungen der 12. BImSchV am 14.12.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Dezember 2017 durch Artikel 1a der 1. BImSchV9ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 12. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

12. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2017 geltenden Fassung
12. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1a V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3882

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 2 Begriffsbestimmung
(Text neue Fassung)

    § 2 Begriffsbestimmungen
Zweiter Teil Vorschriften für Betriebsbereiche
    Erster Abschnitt Grundpflichten
       § 3 Allgemeine Betreiberpflichten
       § 4 Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen
       § 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen
       § 6 Ergänzende Anforderungen
       § 7 Anzeige
       § 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen
       § 8a Information der Öffentlichkeit
    Zweiter Abschnitt Erweiterte Pflichten
       § 9 Sicherheitsbericht
       § 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
       § 11 Weitergehende Information der Öffentlichkeit
       § 12 Sonstige Pflichten
    Dritter Abschnitt Behördenpflichten
       § 13 Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber
       § 14 (aufgehoben)
       § 15 Domino-Effekt
       § 16 Überwachungssystem
       § 17 Überwachungsplan und Überwachungsprogramm
    Vierter Abschnitt Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
       § 18 Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Dritter Teil Meldeverfahren, Schlussvorschriften
    § 19 Meldeverfahren
    § 20 Übergangsvorschriften
    § 21 Ordnungswidrigkeiten
    Anhang I
    Anhang II Mindestangaben im Sicherheitsbericht
    Anhang III Sicherheitsmanagementsystem
    Anhang IV Informationen in den Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
    Anhang V Information der Öffentlichkeit
    Anhang VI Meldungen
    Anhang VII (weggefallen)
(heute geltende Fassung) 
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§ 2 Begriffsbestimmung




§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Betriebsbereich der unteren Klasse:

ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 4 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, aber die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen unterschreiten;

2. Betriebsbereich der oberen Klasse:

ein Betriebsbereich, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten;

3. benachbarter Betriebsbereich:

ein Betriebsbereich, der sich so nah bei einem anderen Betriebsbereich befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines Störfalls vergrößert werden;

4. gefährliche Stoffe:

Stoffe oder Gemische, die in Anhang I aufgeführt sind oder die dort festgelegten Kriterien erfüllen, einschließlich in Form von Rohstoffen, Endprodukten, Nebenprodukten, Rückständen oder Zwischenprodukten;

5. Vorhandensein gefährlicher Stoffe:

das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein im Betriebsbereich, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, auch bei Lagerung in einer Anlage innerhalb des Betriebsbereichs, anfallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten;

6. Ereignis:

Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einem Betriebsbereich unter Beteiligung eines oder mehrerer gefährlicher Stoffe;

7. Störfall:

ein Ereignis, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nummer 4 führt;

8. ernste Gefahr:

eine Gefahr, bei der

a) das Leben von Menschen bedroht wird oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind,

b) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann oder

c) die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter geschädigt werden können, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde;

9. Überwachungssystem:

umfasst den Überwachungsplan, das Überwachungsprogramm und die Vor-Ort-Besichtigung sowie alle Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Betriebsbereiche zu überprüfen und zu fördern;

10. 1 Stand der Sicherheitstechnik:

der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen lässt. 2 Bei der Bestimmung des Standes der Sicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 18 Genehmigungsverfahren nach § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


(1) 1 Der Träger des Vorhabens hat dem Antrag nach § 23b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes alle Unterlagen beizufügen, die für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. 2 Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie für die Prüfung benötigt. 3 Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(2) 1 Hat der Antragsteller den Antrag und die erforderlichen Unterlagen vollständig übermittelt, macht die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes des Vorhabens verbreitet sind, öffentlich bekannt. 2 In der Bekanntmachung ist die Öffentlichkeit über Folgendes zu informieren:

1. über den Gegenstand des Vorhabens,

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2. gegebenenfalls über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie erforderlichenfalls Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 8 und 9a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder das Bestehen einer grenzüberschreitenden Informationspflicht des Betreibers nach § 11 Absatz 3 Satz 4,



2. gegebenenfalls über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie erforderlichenfalls Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach den §§ 55 und 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder das Bestehen einer grenzüberschreitenden Informationspflicht des Betreibers nach § 11 Absatz 3 Satz 4,

3. über die für die Genehmigung zuständige Behörde, bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Einsicht ausgelegt wird, sowie wo und wann Einsicht genommen werden kann,

4. darüber, dass Personen, deren Belange berührt sind, und Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen (betroffene Öffentlichkeit), Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle innerhalb der Frist gemäß § 23b Absatz 2 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erheben können,

5. die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf,

6. darüber, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, sowie

7. gegebenenfalls über weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit.

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3 Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Genehmigung von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. 4 Besteht für das Vorhaben eine UVP-Pflicht, muss die Bekanntmachung darüber hinaus den Anforderungen des § 9 Absatz 1a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.



3 Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Genehmigung von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. 4 Besteht für das Vorhaben eine UVP-Pflicht, muss die Bekanntmachung darüber hinaus den Anforderungen des § 19 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(3) 1 Die Auslegung des Antrags und der Unterlagen nach § 23b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgt bei der Genehmigungsbehörde und, soweit erforderlich, bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standortes des Vorhabens. 2 Die Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausliegen.

(4) 1 Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. 2 In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen. 3 Haben mehr als 50 Personen Einwendungen erhoben, kann die Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 5 ersetzt werden.

(5) 1 Der Genehmigungsbescheid ist öffentlich bekannt zu machen. 2 Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. 3 Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheids ist vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. 4 In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. 5 Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch Dritten gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 6 Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Vorhaben nach § 23c Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit § 57d des Bundesberggesetzes dies anordnet.



(heute geltende Fassung) 

Anhang V Information der Öffentlichkeit


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Teil 1: Informationen zu Betriebsbereichen der unteren und oberen Klasse



Teil 1: Informationen zu Betriebsbereichen der unteren und der oberen Klasse

1. Name oder Firma des Betreibers und vollständige Anschrift des Betriebsbereichs.

2. Bestätigung, dass der Betriebsbereich den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt und dass der zuständigen Behörde die Anzeige nach § 7 Absatz 1 und bei Betriebsbereichen der oberen Klasse der Sicherheitsbericht nach § 9 Absatz 1 vorgelegt wurde.

3. Verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeiten im Betriebsbereich.

4. Gebräuchliche Bezeichnungen oder - bei gefährlichen Stoffen im Sinne der Stoffliste in Anhang I Nummer 1 - generische Bezeichnung oder Gefahreneinstufung der im Betriebsbereich vorhandenen relevanten gefährlichen Stoffe, von denen ein Störfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten.

5. Allgemeine Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung erforderlichenfalls gewarnt wird; angemessene Informationen über das Verhalten bei einem Störfall oder Hinweis, wo diese Informationen elektronisch zugänglich sind.

6. Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung nach § 17 Absatz 2 oder Hinweis, wo diese Information elektronisch zugänglich ist; Unterrichtung darüber, wo ausführlichere Informationen zur Vor-Ort-Besichtigung und zum Überwachungsplan nach § 17 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen auf Anfrage eingeholt werden können.

7. Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen unter Berücksichtigung des Schutzes öffentlicher oder privater Belange nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen eingeholt werden können.

Teil 2: Weitergehende Informationen zu Betriebsbereichen der oberen Klasse

1. Allgemeine Informationen zu den Gefahren, die von einem Störfall ausgehen können, einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Störfallszenarien und der Maßnahmen, mit denen diese Szenarien verhindert werden oder ihre Auswirkungen begrenzt werden sollen.

2. Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Gelände des Betriebsbereichs - auch in Zusammenarbeit mit Notfall- und Rettungsdiensten - geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Störfällen und zur größtmöglichen Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu treffen.

3. Angemessene Informationen aus den externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zur Bekämpfung der Auswirkungen von Ereignissen außerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen von Notfall- oder Rettungsdiensten im Fall eines Ereignisses Folge zu leisten.

4. Gegebenenfalls Angabe, ob der Betriebsbereich in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats liegt und damit die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall grenzüberschreitende Auswirkungen nach dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) hat.



(heute geltende Fassung) 

Anhang VI Meldungen


Teil 1: Kriterien

I. Ein Ereignis, welches unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

1. Beteiligte Stoffe

Jede ereignisbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes mit einer Menge von mindestens 5 % der in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I angegebenen Mengenschwelle.

2. Schädigungen von Personen oder Haus- und Grundeigentum mit nachstehenden Folgen:

a) ein Todesfall,

b) sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,

c) ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebsbereichs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden,

d) Beschädigung und Unbenutzbarkeit einer oder mehrerer Wohnungen außerhalb des Betriebsbereichs,

e) Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 500 Personenstunden,

f) Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer von mehr als 2 Stunden mit einem Wert von mindestens 1 000 Personenstunden.

3. Unmittelbare Umweltschädigungen

a) Dauer- oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume

- gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: ab 0,5 ha,

- großräumiger Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: ab 10 ha.

b) Erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder im Meer1

- Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km,

- See oder Teich: ab 1 ha,

- Delta: ab 2 ha,

- Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha.

c) Erhebliche Schädigung des Grundwassers1

- ab 1 ha.

4. Sachschäden

a) Sachschäden im Betriebsbereich: ab 2 Millionen Euro,

b) Sachschäden außerhalb des Betriebsbereichs: ab 0,5 Millionen Euro.

5. Grenzüberschreitende Schädigungen

Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte Störfall mit Folgen, die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen.

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1 Zur Bestimmung einer Schädigung kann ggf. auf die Richtlinie 75/440/EWG und 76/464/EWG und die im Hinblick auf ihre Anwendung auf bestimmte Stoffe erlassenen Richtlinien 76/160/EWG, 78/659/EWG oder 79/923/EWG oder den Wert der letalen Konzentration (LC50-Wert) für die repräsentativen Arten der geschädigten Umgebung Bezug genommen werden, wie in der Richtlinie 92/32/EWG für das Kriterium 'umweltgefährlich' definiert worden ist.

II. Ein Ereignis, das aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam ist, aber den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entspricht, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

III. Ein Ereignis, bei dem Stoffe nach Anhang I freigesetzt werden oder zur unerwünschten Reaktion kommen und hierdurch Schäden eintreten oder Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können, ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Teil 2: Inhalte *)

Mitteilung nach § 19 Abs. 2

Vordruck Mitteilung Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 507)

Vordruck Mitteilung Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 508)

Vordruck Mitteilung Seite 3 (BGBl. 2017 I S. 509)

Vordruck Mitteilung Seite 4 (BGBl. 2017 I S. 510)


vorherige Änderung nächste Änderung


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*) Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidierte Änderungen durch die Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Störfall-Verordnung vom 2. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3527)




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*) Anm. d. Red.:

In
der Grafik nicht konsolidierte Änderungen durch die Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Störfall-Verordnung vom 2. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3527)

1. Anhang VI Teil 2 Nummer 5.2.3 muss wie folgt lauten:

Ausschnitt eines Formulars (BGBl. 2017 I S. 3527)


2. Anhang VI Teil 2 Nummer 5.2.4 muss wie folgt lauten:

Ausschnitt eines Formulars (BGBl. 2017 I S. 3527)


vorherige Änderung

 


durch Artikel 1a Nr. 5 V. v. 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882)

a) Nummer 5.2.3 wird wie folgt gefasst:

Nr. 5.2.3 Sachschäden (BGBl. 2017 I S. 3890)


b) In Nummer 5.2.4 werden nach der Angabe 'Umfang: . . ... . ...' die Wörter 'Geschätzte Kosten: . . ... . ...' eingefügt.