Zitierungen von § 16 Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 ChemBioLackAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemBioLackAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ChemBioLackAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung
... gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4, § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4 und § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4; 2. für jeden Ausbildungsberuf spezifische ... 7 bis 13, c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 bis 10; 3. für jeden Ausbildungsberuf sechs vom Ausbildenden ... mindestens fünf Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß § 16 Abs. 2 auszuwählen, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationseinheiten aus Nr. 1 bis 10 dieser ... übrige Wahlqualifikationseinheit kann auch aus der Auswahlliste II gemäß § 16 Abs. 3 ausgewählt werden. (2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt ...
§ 17 ChemBioLackAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 16 sollen nach der in der Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1931; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174
§ 9 ChemBioLackAusbErprobV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 20.07.2007)
... mindestens eine Wahlqualifikationseinheit in Nummer 1 bis 10 der Liste gemäß § 16 Abs. 2 enthalten sein; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:  ...


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