Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben
§ 4 Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörden sind Arbeitsämter, das Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit und die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die fachliche Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung im Einvernehmen mit dem Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
interne Verweise§ 7 LAP-gehD-BAV Auswahlverfahren ... (3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der in § 4 genannten Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung ... schriftlichen Ablehnung zurück. (4) Das Auswahlverfahren wird bei den in § 4 genannten Einstellungsbehörden von einer unabhängigen Auswahlkommission ...
§ 8 LAP-gehD-BAV Einstellung in den Vorbereitungsdienst (vom 01.01.2009) ... Die in § 4 genannten Einstellungsbehörden entscheiden unter Berücksichtigung des Ergebnisses des ... trägt die Einstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die in § 4 genannte Einstellungsbehörde die Einstellungsuntersuchung selbst ...
§ 28 LAP-gehD-BAV Prüfung ... Prüfungsamt kann Beauftragten des Bundesministeriums des Innern, Beauftragten der in § 4 genannten Einstellungsbehörden, der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie den ...
§ 38 LAP-gehD-BAV Zeugnis ... (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der in § 4 genannten Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die ...
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