Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben

§ 9 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)

V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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§ 9 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Verwaltungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Verwaltungsinspektoranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der in § 4 genannten Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung am Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung unterstehen sie auch der Dienstaufsicht dieser besonderen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit.

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Zitierungen von § 9 LAP-gehD-BAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LAP-gehD-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gehD-BAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 LAP-gehD-BAV Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst (vom 14.02.2009)
... mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2, 3 und 9 Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 40 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die ...


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