Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben

§ 13 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)

V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.

(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1.
Einführungspraktikum 0,5 Monate,

2.
Grundstudium 6 Monate,

3.
Praktikum A 1 Monat,

4.
Hauptstudium I 2,75 Monate,

5.
Praktikum B 2,5 Monate,

6.
Hauptstudium II 3 Monate,

7.
Praktikum C 4 Monate,

8.
Hauptstudium III 2,75 Monate,

9.
Praktikum D 6 Monate,

10.
Hauptstudium IV 3,5 Monate,

11.
Praktikum E 4 Monate.

(3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

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Zitierungen von § 13 LAP-gehD-BAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 LAP-gehD-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gehD-BAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 LAP-gehD-BAV Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst (vom 14.02.2009)
... Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2, 3 und 9 Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 40 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung oder die ...


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