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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben

§ 22 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)

V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
Geltung ab 01.09.2000; FNA: 2030-7-8-1 Beamte
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§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Fachseminare)



(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen mindestens 280 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Die Themen der Seminare gemäß den Studienfächern, die Lernziele, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte und Zeitrichtwerte legt die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit nach Anhörung des Fachbereichsrates des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in einem Rahmenplan fest.

(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der berufspraktischen Studienzeiten bei den für die Ausbildungsabschnitte zuständigen Behörden in Unterrichtsformen durchgeführt, welche die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter erfordern.



 

Zitierungen von § 22 LAP-gehD-BAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 LAP-gehD-BAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gehD-BAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 LAP-gehD-BAV Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst (vom 14.02.2009)
... Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2, 3 und 9 Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 40 sind entsprechend anzuwenden. (4) Wird die Zwischenprüfung oder die ...