(1) Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen es erfordern. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und deren Vorsitzende werden durch das Prüfungsamt bestellt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind
- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes oder eine Angestellte oder ein Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes oder Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen als Beisitzende,
- 3.
- zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes oder Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen als Beisitzende.
(3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach Absatz 2 sollen mindestens drei Beamtinnen oder Beamte des nichttechnischen Dienstes der Bundesanstalt für Arbeit sein; zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder des Fachbereiches Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sein.
(4) Für die Mitglieder der Prüfungskommission werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 Ersatzmitglieder bestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Für die Bewertung der Diplomarbeit können weitere Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes oder Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen als Prüfende bestellt werden.