Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 LAP-gehD-BAV vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der LAP-gehD-BAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 LAP-gehD-BAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 8 LAP-gehD-BAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 41 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


(1) Die in § 4 genannten Einstellungsbehörden entscheiden unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 7 Abs. 6 über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,

2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

(Text alte Fassung)

3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

(Text neue Fassung)

3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, dass sie oder er nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die in § 4 genannte Einstellungsbehörde die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.




Anzeige