Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der LAP-gehD-BAV am 14.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2009 durch § 56 der BLV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-gehD-BAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LAP-gehD-BAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
LAP-gehD-BAV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 14 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Laufbahn


(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Vorbereitungsdienst

Verwaltungsinspektoranwärterin oder Verwaltungsinspektoranwärter,

2. in der Probezeit bis zur Anstellung

Verwaltungsinspektorin zur Anstellung (z. A.) oder Verwaltungsinspektor zur Anstellung (z. A.),

3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9)

Verwaltungsinspektorin oder Verwaltungsinspektor,

4. in den Beförderungsämtern der

Besoldungsgruppe A 10

Verwaltungsoberinspektorin oder Verwaltungsoberinspektor,

Besoldungsgruppe A 11

Verwaltungsamtfrau, Verwaltungsamtmännin oder Verwaltungsamtmann,

Besoldungsgruppe A 12

Verwaltungsamtsrätin oder Verwaltungsamtsrat,

Besoldungsgruppe A 13

Verwaltungsoberamtsrätin oder Verwaltungsoberamtsrat.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. Dies gilt nicht, wenn das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn im Wege des Aufstiegs nach § 33 der Bundeslaufbahnverordnung verliehen werden soll.

(Text neue Fassung)

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. Dies gilt nicht, wenn das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn im Wege des Aufstiegs nach § 35 der Bundeslaufbahnverordnung verliehen werden soll.

§ 2 Erwerb der Befähigung


(1) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit wird erworben durch:

1. den Vorbereitungsdienst und das Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung (§§ 10 und 28),

vorherige Änderung nächste Änderung

2. ein Studium am Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und Bestehen der abschließenden Prüfung nach Maßgabe des § 44 (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung),

3. ein Studium am Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und Bestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung nach Maßgabe der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der Bundesanstalt für Arbeit (ASPO) in der Fassung vom 11. Dezember 1992 (ANBA 1993, S. 90) (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung),



2. ein Studium am Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und Bestehen der abschließenden Prüfung nach Maßgabe des § 44 (§ 7 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 der Bundeslaufbahnverordnung),

3. ein Studium am Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und Bestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung nach Maßgabe der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der Bundesanstalt für Arbeit (ASPO) in der Fassung vom 11. Dezember 1992 (ANBA 1993, S. 90) (§ 7 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 der Bundeslaufbahnverordnung),

4. eine Einführung in die Aufgaben der Laufbahn durch Ausbildung in dem für diese Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang und Bestehen der Aufstiegsprüfung (§§ 41 bis 43) oder

vorherige Änderung nächste Änderung

5. die Anerkennung der Laufbahnbefähigung bei einem Laufbahnwechsel (§ 6 der Bundeslaufbahnverordnung).



5. die Anerkennung der Laufbahnbefähigung bei einem Laufbahnwechsel (§ 42 der Bundeslaufbahnverordnung).

(2) Die übrigen Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung bleiben hinsichtlich des Erwerbs der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit unberührt.



§ 5 Einstellungsvoraussetzungen


In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. im Zeitpunkt der Einstellung das Höchstalter nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht überschritten hat
und

3.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.



1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und

2.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

§ 41 Regelaufstieg mit Gesamtausbildung im Vorbereitungsdienst


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit zugelassen werden. Sie können sich auch selbst um die Zulassung zum Aufstieg bewerben.



(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit zugelassen werden. Sie können sich auch selbst um die Zulassung zum Aufstieg bewerben.

(2) Die zuständige Dienststelle (§ 4) benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen. Für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist § 7 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die vorgenannte Dienststelle unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.

(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2, 3 und 9 Abs. 2 sowie die §§ 10 bis 40 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Wird die Zwischenprüfung oder die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden, ist die Aufstiegsausbildung beendet.

(5) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.



§ 43 Zulassung zum Verwendungsaufstieg


vorherige Änderung nächste Änderung

Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 29 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit zugelassen werden.



Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 29 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Aufstieg für besondere Verwendungen in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit zugelassen werden.

§ 44 Voraussetzungen, Verfahren


vorherige Änderung

(1) Angestellte der Bundesanstalt für Arbeit können ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes und zu der sie abschließenden Prüfung zugelassen werden (§ 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung), wenn sie



(1) Angestellte der Bundesanstalt für Arbeit können ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes und zu der sie abschließenden Prüfung zugelassen werden (§ 20 der Bundeslaufbahnverordnung), wenn sie

1. für die Ausbildung geeignet erscheinen,

2. sich in einer Tätigkeit auf dem mittleren Dienst vergleichbaren Dienstposten bei der Bundesanstalt für Arbeit von mindestens fünfeinhalb Jahren bewährt haben, wobei Beschäftigte mit Abschlussprüfung nach der Fortbildungsordnung zur Vorbereitung von Angestellten in der Bundesanstalt für Arbeit auf die Teilnahme an der Abschlussprüfung für Auszubildende (FO-Ang-BA) frühestens zwei Jahre nach Ablegung dieser Prüfung zugelassen werden können,

3. mindestens in der VergGr VI MTA eingruppiert sind (die VergGr VI MTA darf jedoch nicht im Wege eines Bewährungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreicht worden sein), wobei auch Angestellte der VergGr VII MTA zugelassen werden können, wenn sie auf dem ihnen übertragenen Dienstposten überdurchschnittliche Leistungen erbracht und insgesamt mindestens sechs Monate bereits Tätigkeiten ausgeübt haben, die den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr VI MTA oder höher entsprechen,

4. die Abschlussprüfung für Auszubildende in der Bundesanstalt für Arbeit, die 1. Fachprüfung für Angestellte der Bundesanstalt für Arbeit, die Abschlussprüfung nach der Fortbildungsordnung zur Vorbereitung von Angestellten in der Bundesanstalt für Arbeit auf die Teilnahme an der Abschlussprüfung für Auszubildende oder eine gleichartige Prüfung bei Bundes-, Landes-, Kommunalverwaltungen oder Sozialversicherungsträgern abgelegt haben, wobei eine andere geeignete abgeschlossene Berufsausbildung anerkannt werden kann, und

5. neben der in Nummer 2 geforderten Bewährungszeit weitere berufliche Tätigkeiten - einschließlich Ausbildungszeiten - von drei Jahren nachweisen.

Bei bewährten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit dem Bildungsabschluss der Fachhochschulreife können Ausnahmen von den Nummern 4 und 5 zugelassen werden; nach Nummer 5 ist jedoch mindestens ein Jahr berufliche Tätigkeit - einschließlich Ausbildungszeiten - nachzuweisen.

(2) Für das Auswahlverfahren und die Entscheidung über die Zulassung gilt § 41 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag - mit Ausnahme von Arbeitspflicht und Beschäftigungsanspruch - gelten für die zur Ausbildung zugelassenen Angestellten weiter.

(4) Für Angestellte, die die Zwischenprüfung oder die abschließende Prüfung endgültig nicht bestanden haben, wird die Beendigung der Ausbildung schriftlich angeordnet.

(5) Mit Bestehen der abschließenden Prüfung, die mit der Laufbahnprüfung identisch ist, wird die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit anerkannt.