§ 3 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde für die Seelotsreviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Frühere Fassungen von § 3 ALV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 ALV
Zitat in folgenden NormenSeelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Zitate in ÄnderungsvorschriftenWSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 68 WSVZuAnpV Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung ... § 3 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch Artikel 106 ... 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 3 Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde für die Seelotsreviere ist die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/577/a7371.htm