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Änderung Anlage 3 Käseverordnung vom 01.03.2006

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Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2006 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V v 17.02.2006 BGBl. I 425
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 23) Zugelassene Zusatzstoffe für Käse und Erzeugnisse aus Käse


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

zur äußerlichen Anwendung

a) frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Mitverwendung von Gewürzen,

b) daraus hergestellte Raucharomen, bei deren Herstellung zum Auffangen des Rauchs keine anderen Flüssigkeiten als Wasser oder Ethylalkohol verwendet wurden.

Der durchschnittliche Gehalt so geräucherter oder aromatisierter Erzeugnisse oder der unter Verwendung geräucherter oder aromatisierter Lebensmittel hergestellten Erzeugnisse an 3,4-Benzpyren darf ein Mikrogramm auf ein Kilogramm (1 ppb) nicht überschreiten; § 2 Abs. 4 der Aromenverordnung bleibt unberührt. Werden zur Herstellung der Erzeugnisse geräucherte oder aromatisierte Lebensmittel verwendet, so darf der Zusatz von Rauchbestandteilen nicht über mitverwendete Anteile an Speiseölen und daraus hergestellten Produkten erfolgen.



 
 

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