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Änderung Anlage 1a Käseverordnung vom 15.08.2007

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Anlage 1a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
Anlage 1a n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 21 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1a (zu § 3 Abs. 4) Anforderungen für die Anwendung von Verfahren zur Konzentration des Milcheiweißes


(Text neue Fassung)

Anlage 1a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Trennen der Milcheiweißstoffe von anderen Milchinhaltsstoffen durch Membranfilterprozesse *) darf nur mit Apparaten erfolgen,

- die für einen Dauerbetrieb im pH-Bereich von 2 bis 11 und bei Temperaturen von mindestens 65 Grad C ausgelegt sind,

- die in diesem pH-Bereich und bei Temperaturen bis zu 80 Grad C mit molkereiüblichen Mitteln wirksam zu reinigen und zu desinfizieren sind.

Defekte Membranen oder Module müssen erkennbar und ohne besondere Schwierigkeiten auswechselbar sein.

Reinigung und Desinfektion müssen auch auf der Permeatseite voll wirksam sein.

Für die Ultrafiltration dürfen nur Milch und Milcherzeugnisse verwendet werden, die nach einem der in Anlage 6 Nr. 2 der Milchverordnung genannten oder diesen in der Wirkung gleichwertigen Verfahren wärmebehandelt worden sind.

In dieser Weise ist auch das Retentat vor der Verwendung als Lebensmittel wärmezubehandeln; die Wärmebehandlung kann entfallen, wenn die unter Verwendung des Retentates hergestellten Lebensmittel entsprechend behandelt werden oder das Retentat bei kontrollierbaren Betriebstemperaturen von mindestens 55 Grad C gewonnen worden ist.

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*) Umkehrosmose und Elektrodialyseverfahren gelten nicht als Membranfilterprozesse.