Änderung § 2 Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße vom 15.07.2016

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 110 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, fertiggestellte und freigegebene Teilstrecken des Main-Donau-Kanals abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173) zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 2. Februar 1984 (BGBl. I S. 209), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu Bundeswasserstraßen zu erklären.



 
(heute geltende Fassung) 



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