(1) Als Ausgaben für versicherungsfremde Leistungen im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage aufgeführten Ausgaben zu berücksichtigen, soweit sie nach § 37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung in der im Erhebungszeitraum geltenden Fassung und nach Maßgabe der Bestimmungen des Kontenrahmens für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gebucht wurden.
(2) Die Summe der in Absatz 1 genannten Ausgaben ist von den Krankenkassen gesondert in der jeweiligen Vierteljahresrechnung anzugeben. Die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember ausgewiesene Summe gilt als endgültige Summe für die Berechnung der Verteilung auf die Krankenkassen.
- 1.
- für den Termin 1. Mai ist die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember des Vorjahres ausgewiesene Summe der Ausgaben nach § 2,
- 2.
- für den Termin 1. November sind der gesamte Abgeltungsbetrag für das Jahr und die in der Vierteljahresrechnung für den Berichtszeitraum 1. Januar bis 30. Juni ausgewiesene Summe der Ausgaben nach § 2
zugrunde zu legen.
(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Verteilungsquote unverzüglich den Spitzenverbänden der Krankenkassen mit. Die Spitzenverbände stellen sicher, dass die Krankenkassen, für die sie zuständig sind, unverzüglich Kenntnis von der Verteilungsquote erhalten. Das Bundesamt für Soziale Sicherung macht die Verteilungsquote im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt für jede Krankenkasse die Höhe des Jahresabgeltungsbetrages, indem die in
§ 2 Abs. 2 Satz 2 genannte Summe der Ausgaben der jeweiligen Krankenkasse mit der nach
§ 3 Abs. 1 festgelegten Verteilungsquote vervielfacht wird.
(2) Für die Bestimmung der vorläufigen Abgeltungsbeträge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der in
§ 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Summe für den Termin 1. Mai die in
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und für den Termin 1. November die in
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 genannte Summe der Ausgaben tritt. Der zum 1. Mai ermittelte vorläufige Abgeltungsbetrag gilt als Abschlag auf den zum 1. November ermittelten vorläufigen Abgeltungsbetrag, der als Abschlag auf den nach Absatz 1 zu ermittelnden Jahresabgeltungsbetrag gilt.
(3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung leitet die vorläufigen Abgeltungsbeträge jeweils unverzüglich an die zentrale Stelle und teilt dieser die auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Beträge mit. Der Jahresabgeltungsbetrag ist unter Berücksichtigung der geleisteten vorläufigen Abgeltungsbeträge mit den Ausgleichsansprüchen und -verpflichtungen der Krankenkassen in dem für den Zeitraum des gesamten Vorjahres durchzuführenden Ausgleich nach
§ 17 Abs. 3a Satz 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung, bei Nichtdurchführung dieses Ausgleichs im monatlichen Ausgleich (
§ 17 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung) für den Monat April des Folgejahres zu verrechnen.
(4) Das Nähere über die Weiterleitung der Abgeltungsbeträge an die einzelnen Krankenkassen bestimmt die zentrale Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung.
(5) Die Krankenkasse weist die Abgeltungsbeträge jeweils gesondert in ihren Geschäfts- und Rechnungsergebnissen aus.
(6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen das Verteilungsverfahren vereinfachen.
Werden nach Abschluss der Ermittlung der Werte nach
§ 4 Abs. 1 sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, berücksichtigt das Bundesamt für Soziale Sicherung diese im nächsten Verteilungsverfahren. Das Nähere regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen.