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§ 3 - Galvaniseurmeisterverordnung (GalvMstrV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1984 BGBl. I S. 768; aufgehoben durch § 12 V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1522
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7110-3-79 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehenden Arbeiten, davon eine nach den Nummern 1 bis 3 und eine nach den Nummern 4 bis 6, anzufertigen:

1.
Herstellen einer Maßhartverchromung mit einer Schicht von 12 +- 3 Mikrometern auf den Artikelflächen einer Spritzgußform mit einer Mindestgröße von 200 x 200 x 150 mm und Brünieren der verbleibenden Flächen. Die hierfür erforderliche Vorrichtung ist nach eigener Zeichnung anzufertigen.

2.
Anodisieren eines Aluminium-U-Profils von mindestens 40 x 100 x 40 mm und 400 bis 500 mm Länge. Das U-Profil ist innen zu beizen, außen zu schleifen und zu bürsten sowie mit einer organischen, anorganischen und elektrolytischen Einfärbung zu versehen.

3.
Abscheiden einer 90-g-Versilberung nach RAL auf einem 24teiligen Menübesteck und auf 6 Vorlegeteilen aus Edelstahl. Diese Teile sind mit einer Altsilber-Einfärbung zu versehen; die Kellen sind zu polieren.

4.
Abscheiden von 3 bis 6 sichtbaren dekorativen metallischen Schichten auf einer Metallplatte von mindestens 10 qdm Gesamtfläche. Die Platte ist vorher, beginnend mit Körnung 120, zu schleifen und danach zu bürsten oder zu polieren.

5.
Abscheiden von 3 bis 6 sichtbaren dekorativen metallischen Schichten und einer Färbung auf einer Vase, Schale oder einem Pokal mit Motiven.

6.
Abscheiden einer Kupferschicht von 12 +- 3 Mikrometern, einer Hochglanznickelschicht von 22 +- 3 Mikrometern und einer Chromschicht von 0,7 +- 0,3 Mikrometern auf einem Stahlring mit einem Außendurchmesser von 200 mm, einem Innendurchmesser von 50 mm und einer Höhe von 40 mm sowie 4 gleichmäßig angeordneten Gewindebohrungen M 8 x 30 mm. Der Stahlring ist vorher allseitig zu schleifen und zu polieren.