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§ 4 - Galvaniseurmeisterverordnung (GalvMstrV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1984 BGBl. I S. 768; aufgehoben durch § 12 V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1522
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7110-3-79 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind fünf der nachstehenden Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1, 2 und 3, auszuführen:

1.
Durchführen von drei quantitativen Analysen von Elektrolyten,

2.
Durchführen einer Korrosionsschutzprüfung und einer Schichtdickenmessung,

3.
Schleifen und Polieren eines Stahlteils von 80 x 10 x 200 mm,

4.
Verkupfern, Hochglanz-Vernickeln und Verchromen eines Stahlteils von 80 x 10 x 200 mm,

5.
Verkupfern, Hochglanz-Vernickeln und Verchromen eines Zinkdruckgußteils,

6.
Verzinken und Chromatieren eines Stahlteils von 2 bis 4 qdm Gesamtfläche,

7.
Galvanisieren eines Kunststoffteils,

8.
Versilbern eines Buntmetallteils mit einer Schichtdicke von 30 Mikrometern oder Vergolden mit einer Schichtdicke von 1 Mikrometer,

9.
Hartverchromen eines teilweise abgedeckten Werkstücks von 2 bis 4 qdm Gesamtfläche mit einer Schichtdicke von 17 +- 3 Mikrometern,

10.
Anodisieren, Einfärben und Verdichten eines Aluminiumteils von 80 x 10 x 200 mm,

11.
Färben oder Phosphatieren eines Metallteils von 2 bis 4 qdm Gesamtfläche.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.