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§ 5 - Galvaniseurmeisterverordnung (GalvMstrV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.1984 BGBl. I S. 768; aufgehoben durch § 12 V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1522
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7110-3-79 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Berechnung chemischer, physikalischer und elektrischer Größen,

b)
Berechnung von Schichtdicken, Galvanisierungszeiten und Elektrolytzusammensetzungen;

2.
Technisches Zeichnen:

a)
Lesen und Anfertigen von Schaltplänen galvanischer Bäder,

b)
Lesen und Anfertigen von Skizzen und technischen Zeichnungen;

3.
Technologie:

a)
Physik, Chemie und Elektrotechnik,

b)
Elektrochemie,

c)
Verfahren für die chemische und elektrolytische Oberflächenbehandlung,

d)
Arten der manuellen Oberflächenbearbeitung,

e)
galvanische Einrichtungen,

f)
Elektrolyte, ihre Betriebsbedingungen und ihr betrieblicher Einsatz,

g)
Korrosionsschutzprüfungen und Schichtdickenmessungen,

h)
Energie- und Rohstoffeinsparung in der Galvanotechnik,

i)
Bestimmungen über die Lagerung und den Umgang mit Chemikalien,

k)
Erste Hilfe in der Galvanotechnik,

l)
berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

m)
berufsbezogene DIN-Normen und Vorschriften des Immissionsschutzes, insbesondere Entsorgung galvanischer Bäder unter Berücksichtigung eines vorbeugenden Umweltschutzes;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung und Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe,

b)
Chemikalien,

c)
Schleif- und Polierscheiben sowie Poliermittel;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren und Berechnung für die Angebots- und die Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist in allen Fächern schriftlich und im Fach Technologie auch mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zehn Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5.