Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 BinSchSprFunkV vom 04.06.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 50 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der BinSchSprFunkV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 BinSchSprFunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 4 BinSchSprFunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 50 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erlaubnis


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. 2 Sie gilt unbefristet. 3 Zuständige Behörde ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. 2 Sie gilt unbefristet. 3 Zuständige Behörde ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.

(2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI [Anlage 1]) nachgewiesen.

(3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines

1. amtlich anerkannten UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI [Anlage 2]),

2. von einer Vertragsverwaltung der Regionalen Vereinbarung auf Grund dieser Vereinbarung ausgestellten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk,

3. von der zuständigen Behörde anerkannten und gültigen Funkzeugnisses,

4. Funkzeugnisses, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist und zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk berechtigt.



 

Anzeige