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Synopse aller Änderungen der BinSchSprFunkV am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 50 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchSprFunkV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchSprFunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
BinSchSprFunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 50 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erlaubnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. 2 Sie gilt unbefristet. 3 Zuständige Behörde ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. 2 Sie gilt unbefristet. 3 Zuständige Behörde ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.

(2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI [Anlage 1]) nachgewiesen.

(3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines

1. amtlich anerkannten UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI [Anlage 2]),

2. von einer Vertragsverwaltung der Regionalen Vereinbarung auf Grund dieser Vereinbarung ausgestellten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk,

3. von der zuständigen Behörde anerkannten und gültigen Funkzeugnisses,

4. Funkzeugnisses, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist und zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk berechtigt.



§ 13 Auskünfte


Die zuständige Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten aus dem durch sie geführten Verzeichnis über die erteilten Erlaubnisse, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizeien der Länder und der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation sowie an die Prüfungsausschüsse,



1. Durchführung von Verwaltungsaufgaben nach dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder auf Grund dieses Gesetzes oder des Seeaufgabengesetzes erlassener Rechtsvorschriften an Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizeien der Länder und der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation sowie an die Prüfungsausschüsse,

2. Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr stehen, an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Polizeien der Länder und das Bundeskriminalamt als Strafverfolgungsbehörde,

vorherige Änderung

3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeien der Länder



3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Schifffahrt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Polizeien der Länder

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