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§ 12 - IStGH-Gesetz (IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 12 Überstellungshaftbefehl



(1) Die vorläufige Überstellungshaft und die Überstellungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Überstellungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.

(2) In dem Überstellungshaftbefehl ist anzuführen

1.
der Verfolgte,

2.
die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,

3.
das Ersuchen und die übermittelten Überstellungsunterlagen oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der Haftgrund und die ihn begründenden Tatsachen sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Überstellung Anlass geben kann, dringend verdächtig ist.

(3) Der Überstellungshaftbefehl wird aufgehoben, wenn das Ersuchen zurückgenommen wird, der Gerichtshof erklärt, dass das dem Überstellungsersuchen zu Grunde liegende Verfahren vor ihm unzulässig ist, oder die Überstellung für unzulässig erklärt wird.



 

Zitierungen von § 12 IStGHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 IStGHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IStGHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 IStGHG Durchbeförderungsverfahren (Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe c des Römischen Statuts) (vom 13.12.2019)
... Haftbefehl (Durchbeförderungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet. § 12 Abs. 2 , § 20 Abs. 2 gelten entsprechend. (3) Die Durchbeförderung darf nur bewilligt ... will. § 14 Abs. 5 und § 16 gelten entsprechend. (6) § 12 Abs. 3 , §§ 18, 23 Abs. 1, 2 und 5, § 33 gelten entsprechend. § 17 gilt mit ...