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§ 15 - IStGH-Gesetz (IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 15 Verfahren nach vorläufiger Festnahme



(1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.

(2) § 14 Abs. 2 ist auf die Vernehmung des Verfolgten entsprechend anzuwenden.

(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Ergriffene nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die Tatsachen im Sinne des § 11 Abs. 2 beziehen, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei; die Beteiligung des Gerichtshofes richtet sich nach Artikel 59 Abs. 4 bis 6 des Römischen Statuts. § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 15 IStGHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 IStGHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IStGHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 IStGHG Rechtsbeistand (vom 13.12.2019)
... vor der ersten Vernehmung der verfolgten Person nach § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, zu bestellen. Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie bei Bekanntgabe des ...
§ 32 IStGHG Vereinfachte Überstellung (Zu Artikel 92 Abs. 3 Satz 2 des Römischen Statuts)
... Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt in den Fällen der §§ 14 und 15 der Richter beim Amtsgericht, im Übrigen das Oberlandesgericht den Verfolgten über die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Artikel 6 PVNeuRG Änderung des IStGH-Gesetzes
... vor der ersten Vernehmung der verfolgten Person nach § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, zu bestellen. Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie bei Bekanntgabe des Ersuchens ...