Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 68 - IStGH-Gesetz (IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
| |

§ 68 Zuständigkeit des Bundes



(1) 1Über Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofes und über die Stellung von Ersuchen an den Gerichtshof um Rechtshilfe entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. 2Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt dieses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz; die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Auswärtigen Amt. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien können die Ausübung ihrer Befugnisse im Einzelfall auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. 4Die Bundesregierung kann im Einzelfall die Ausübung der Befugnis, über ein Ersuchen des Gerichtshofes nach Teil 5 dieses Gesetzes zu entscheiden und den Gerichtshof um Rechtshilfe zu ersuchen, auf eine Landesregierung übertragen. 5Die Landesregierungen können die ihnen nach Satz 4 übertragene Befugnis auf eine andere nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entscheidet im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen obersten Bundesbehörden, deren Geschäftsbereich betroffen wird, insbesondere über

1.
die Unterbreitung einer Situation nach Artikel 14 Abs. 1 des Römischen Statuts,

2.
die Mitteilung nach Artikel 18 Abs. 2 des Römischen Statuts und die Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 18 Abs. 4 des Römischen Statuts,

3.
die Erklärung einer Anfechtung nach Artikel 19 Abs. 2 des Römischen Statuts,

4.
die Einlegung der Beschwerde nach Artikel 19 Abs. 6 des Römischen Statuts,

5.
einen Verfahrensbeitritt nach Artikel 72 Abs. 4 des Römischen Statuts,

6.
die Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 82 Abs. 2 des Römischen Statuts oder

7.
das Ersuchen um Befreiung nach Artikel 101 Abs. 2 des Römisches Statuts.

(3) 1Soweit nach dem Römischen Statut oder diesem Gesetz Beratungen mit dem Gerichtshof oder Mitteilungen an den Gerichtshof vorgesehen sind, ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anwendbar. 2Werden Tatsachen, die nach dem Römischen Statut oder diesem Gesetz Beratungen mit dem Gerichtshof erforderlich machen, einer anderen als der nach Satz 1 zuständigen Stelle bekannt, unterrichtet diese Stelle die nach Satz 1 für die Führung der Beratungen zuständige Stelle unverzüglich. 3Soweit dem Gerichtshof bestimmte Umstände mitzuteilen sind oder seine Entscheidung oder Zustimmung einzuholen ist, ergreift die nach Satz 1 zuständige Stelle die hierfür erforderlichen Maßnahmen. 4In dringenden Fällen kann die Stelle, der die mitteilungspflichtigen Umstände oder die Tatsachen, die eine Entscheidung oder Zustimmung des Gerichtshofes erforderlich machen, zuerst bekannt werden, den Gerichtshof vorab über die Umstände oder die Tatsachen in Kenntnis setzen.

(4) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Datenübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststellung auf ein Ersuchen des Gerichtshofes richten sich nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes und § 33 Absatz 1 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 68 IStGHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 7 Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 165 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 68 IStGHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 IStGHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IStGHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 IStGHG Überstellungsersuchen und früheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof oder in einem ausländischen Staat (Zu Artikel 89 Abs. 2 Satz 1 des Römischen Statuts)
... unterrichtet die Stelle, der gegenüber der Verfolgte dies vorbringt, unbeschadet des § 68 Abs. 3 Satz 3 und 4, unverzüglich die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Das ...
§ 11 IStGHG Vorläufige Überstellungshaft (Zu Artikel 59 Abs. 1, Artikel 92 des Römischen Statuts)
... und die nach dem Statut vorzulegenden Überstellungsunterlagen bei der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle eingegangen sind oder sich der Verfolgte innerhalb dieser Frist ... sein könnte. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle den Gerichtshof von der Anordnung der Haft nach Satz 1 oder Satz 2 ... um Festnahme und Überstellung oder um vorläufige Festnahme bei der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle eingegangen ist. Mit Eingang eines Ersuchens des Gerichtshofes um ...
§ 14 IStGHG Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Überstellungshaftbefehls (Zu Artikel 59 Abs. 2 des Römischen Statuts) (vom 13.12.2019)
... Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er dies unbeschadet der Vorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 3 und 4 unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mit. Die ...
§ 28 IStGHG Deutsches Strafverfahren und Überstellungsersuchen (vom 08.09.2015)
... dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder der sonst nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle erklärt, im Falle einer Einstellung des deutschen ... Gerichtshof wegen einer Erklärung im Sinne von Satz 1 heranzutreten, obliegt der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle. (2) Ist gegen den Verfolgten die vorläufige ...
§ 39 IStGHG Unvorhergesehene Zwischenlandung (Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe e des Römischen Statuts)
... auf Grund dieses Gesetzes tätig wird, unverzüglich den Gerichtshof und die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle von der Zwischenlandung. Die nach § 68 Abs. 1 zuständige ... und die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle von der Zwischenlandung. Die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle bittet den Gerichtshof um ein Durchbeförderungsersuchen nach ... das Durchbeförderungsersuchen und die Durchbeförderungsunterlagen bei der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle eingegangen sind. (3) Im Übrigen sind die ...
§ 41 IStGHG Vollstreckung von Freiheitsstrafen (Zu Artikel 77 Abs. 1, Artikel 103 Abs. 1 und 2, Artikel 105, Artikel 106, Artikel 110 des Römischen Statuts)
... darum ersucht hat und 2. sich der Gerichtshof und die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle über die Übernahme der Vollstreckung geeinigt haben.  ...
§ 44 IStGHG Vollstreckung von Anordnungen der Einziehung von Taterträgen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts) (vom 13.12.2019)
... an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Bewilligung der Rechtshilfe durch die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle auf den Gerichtshof über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu ... Liegt einer der Fälle des Satzes 1 vor, ist dem Gerichtshof in dem Verfahren des § 68 Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben in dem ...
§ 58 IStGHG Weitergabe von dienstlich erlangten Erkenntnissen und Informationen
...  2. sonstige Erkenntnisse nur nach vorheriger Zustimmung der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle an Stellen außerhalb des Gerichtshofes übermittelt ...
§ 70 IStGHG Benachrichtigung (Zu Artikel 27 des Römischen Statuts) (vom 08.09.2015)
... das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die sonst nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle den Präsidenten der Körperschaft, welcher der Betroffene ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400
Artikel 7 BKA-NSG Änderung des IStGH-Gesetzes
...  § 68 Absatz 4 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 21 des Gesetzes vom 13. ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 165 10. ZustAnpV Änderung des IStGH-Gesetzes
...  In § 28 Absatz 1 Satz 1, § 68 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 sowie § 70 Satz 1 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002 ...