Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
- 1.2
-
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,
- 1.3
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
-
Umweltschutz;
- 2.
- Arbeitsorganisation:
- 2.1
-
Arbeitsplanung,
- 2.2
-
Informations- und Kommunikationssysteme;
- 3.
- Kommunikation und Kooperation:
- 3.1
-
Kundenorientierte Kommunikation,
- 3.2
-
Teamarbeit und Kooperation;
- 4.
- Angebotsgestaltung:
- 4.1
-
Dienstleistungsangebot,
- 4.2
-
Rechtliche Rahmenbedingungen,
- 4.3
-
Qualitätssicherung;
- 5.
- Marketing und Vertrieb von Dienstleistungen:
- 5.1
-
Märkte, Zielgruppen,
- 5.2
-
Verkaufsförderung,
- 5.3
-
Verkauf,
- 5.4
-
Kundenpflege;
- 6.
- Steuerung und Kontrolle von Betriebsprozessen:
- 6.1
-
Sendungsbearbeitung,
- 6.2
-
Disposition;
- 7.
- Personalwirtschaft;
- 8.
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 8.1
-
Betriebliches Rechnungswesen,
- 8.2
-
Kosten- und Leistungsrechnung,
- 8.3
-
Controlling.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage
1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Leistungserstellung im Kurier-, Express- und Postdienst,
- 2.
- Vertrieb und kaufmännische Steuerung,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 4.
- Fallbezogenes Fachgespräch.
Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach der Nummer 4 mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- im Prüfungsbereich Leistungserstellung im Kurier-, Express- und Postdienst:
In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten
- a)
- Annahme, Abholung und Zustellung von Sendungen,
- b)
- Disposition und Umschlag,
- c)
- Personal- und Transportmitteleinsatz
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Betriebsabläufe organisieren, steuern und kontrollieren, Problemstellungen analysieren und Lösungsmöglichkeiten entwickeln, logistische Abläufe planen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen umsetzen, rechtliche Rahmenbedingungen sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen kann;
- 2.
- im Prüfungsbereich Vertrieb und kaufmännische Steuerung:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten
- a)
- Marketing und Verkauf,
- b)
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Angebote erstellen, Dienstleistungsangebote vermarkten, Problemstellungen analysieren, Lösungsmöglichkeiten markt- und kundenorientiert entwickeln, kaufmännische Zusammenhänge berücksichtigen und Ergebnisse bewerten kann;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann;
- 4.
- im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
Der Prüfling soll im Rahmen eines Fachgespräches auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Steuerung und Kontrolle der Sendungsabwicklung zeigen, dass er betriebspraktische Aufgaben lösen, wirtschaftliche, organisatorische, technische und rechtliche Zusammenhänge beachten sowie Gespräche adressatengerecht und situationsbezogen führen kann. Bei der Aufgabenstellung ist der Leistungsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist für die von ihm gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern.
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Leistungserstellung im Kurier-, Express- und Postdienst sowie Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens drei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(BGBl. I 2005 S. 877 - 878)
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
- 1.2
-
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
- 1.3
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 6.1
-
Sendungsbearbeitung, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
Arbeitsplanung, Lernziele a, b und d,
- 2.2
-
Informations- und Kommunikationssysteme,
- 4.2
-
Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele a bis c,
- 6.1
-
Sendungsbearbeitung, Lernziele b und c,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.4
-
Umweltschutz,
- 3.1
-
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,
- 3.2
-
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,
- 6.1
-
Sendungsbearbeitung, Lernziele d und e,
- 8.1
-
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.1
-
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel c,
- 4.1
-
Dienstleistungsangebot, Lernziel a,
- 5.3
-
Verkauf, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
Arbeitsplanung, Lernziel c,
- 4.2
-
Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele d und e,
- 4.3
-
Qualitätssicherung,
- 6.2
-
Disposition, Lernziele a bis g,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.2
-
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
- 4.1
-
Dienstleistungsangebot, Lernziel b,
- 4.2
-
Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel f,
- 5.2
-
Verkaufsförderung, Lernziel a,
- 5.4
-
Kundenpflege,
- 6.1
-
Sendungsbearbeitung, Lernziele f und g,
- 8.1
-
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele c bis f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 6.1
-
Sendungsbearbeitung, Lernziele c und e,
fortzuführen.
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,
- 7.
- Personalwirtschaft
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
Arbeitsplanung, Lernziel e,
- 3.1
-
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele d und e,
- 4.1
-
Dienstleistungsangebot, Lernziel c,
- 5.1
-
Märkte, Zielgruppen,
- 5.2
-
Verkaufsförderung, Lernziele b und c,
- 5.3
-
Verkauf, Lernziele c und d,
- 6.2
-
Disposition, Lernziele h bis k,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 3.1
-
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und c,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 8.1
-
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel g,
- 8.2
-
Kosten- und Leistungsrechnung,
- 8.3
-
Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 8.1
-
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d und f,
fortzuführen.