Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Künstlersozialabgabe-Verordnung 1991 (KSAbgV 1991 k.a.Abk.)

V. v. 24.09.1990 BGBl. I S. 2114; aufgehoben durch Artikel 152 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 30.09.1990; FNA: 8253-1-3-3 Künstlersozialversicherung
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705) der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:

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§ 1



Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1991 für den Bereich Wort 1,7 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 7,0 vom Hundert, für den Bereich Musik 3,3 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst 6,9 vom Hundert.

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§ 2



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 60 des Künstlersozialversicherungsgesetzes auch im Land Berlin.

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§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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