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Änderung § 1 AMG-AV vom 26.10.2012

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§ 1 AMG-AV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2012 geltenden Fassung
§ 1 AMG-AV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck der Verordnung


(Text alte Fassung)

Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung von Regelungen zur elektronischen Anzeige von Verdachtsfällen schwerwiegender Nebenwirkungen von Arzneimitteln gemäß den Anzeigepflichten nach § 63b des Arzneimittelgesetzes und § 13 der GCP-Verordnung (Einzelfallberichte).

(Text neue Fassung)

Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung von Regelungen zur elektronischen Anzeige von Verdachtsfällen schwerwiegender Nebenwirkungen von Arzneimitteln gemäß den Anzeigepflichten nach § 63h des Arzneimittelgesetzes und § 13 der GCP-Verordnung (Einzelfallberichte).