§ 9a - Stromsteuergesetz (StromStG)

Artikel 1 G. v. 24.03.1999 BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.04.1999; FNA: 612-30 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 9a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren


§ 9a hat 4 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

1.
für die Elektrolyse,

2.
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen daraus, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,

3.
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung oder

4.
für chemische Reduktionsverfahren

entnommen hat.

(2) Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes G. v. 27. August 2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094 m.W.v. 1. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 9a StromStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299
aktuell vorher 01.01.2011 (08.03.2011)Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 282
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 2 Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
vom 18.12.2006 BGBl. I S. 3180
aktuell vorher 01.08.2006Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
aktuellvor 01.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9a StromStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a StromStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 StromStG Ermächtigungen (vom 01.01.2024)
... der Besteuerung die Voraussetzungen für die Steuerentlastungen nach den §§ 9a bis 9e einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Preisstatistik
G. v. 09.08.1958 BGBl. I S. 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
§ 3 PreisStatG (vom 29.12.2022)
... Entlastungsmenge und Entlastungsbetrag, über a) Stromsteuerentlastungen nach den §§ 9a , 9b und 10 des Stromsteuergesetzes und b) Energiesteuerentlastungen nach den ...

Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)
V. v. 31.05.2000 BGBl. I S. 794; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 1a StromStV Versorger (vom 01.01.2018)
... geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. (2) ... den Nummern 1 und 3 haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. (3) ... Dritte haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen. (4) ...
§ 6 StromStV Vorauszahlungen (vom 01.08.2013)
... Vorauszahlungen die voraussichtlich dem Steuerschuldner im gleichen Zeitraum nach den §§ 9a , 9b und 10 des Gesetzes zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Steuer ... gefährdet sind. Satz 1 gilt nur, wenn in den Fällen des 1. § 9a des Gesetzes a) sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des ...
§ 17a StromStV Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren (vom 01.01.2018)
... Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 9a des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer ... Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen ist der Strom zu messen, der zu den Zwecken nach § 9a des Gesetzes entnommen wurde. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag weitere ... und Akkumulatoren gelten nicht als Elektrolyse oder chemisches Reduktionsverfahren im Sinn des § 9a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Artikel 2 BioKraftQuG Änderung des Stromsteuergesetzes
... Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;". 2. § 9a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen."  ... den Nummern 1 und 3 haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen."  ... „Dritte haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen."  ... Zur Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen ist der Strom zu messen, der zu den Zwecken nach § 9a des Gesetzes entnommen wurde. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag weitere ...

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 282, 1726, 2014 I 453, 1488
Artikel 2 EnergieStGuaÄndG Änderung des Stromsteuergesetzes (vom 01.04.2011)
...  f) Absatz 6 Satz 5 wird aufgehoben. 2. § 9a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. für die Herstellung von Glas ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Artikel 1 PreisStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... und Entlastungsbetrag, über a) Stromsteuerentlastungen nach den §§ 9a , 9b und 10 des Stromsteuergesetzes und b) Energiesteuerentlastungen nach den ...

Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534; zuletzt geändert durch B. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1007
Artikel 2 EGEnergieStG Änderung des Stromsteuergesetzes
... Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner." 7. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer ... 7. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „ § 9a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren ... der Besteuerung die Voraussetzungen für die Steuerentlastungen nach den §§ 9a und 10 einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen und das Verfahren der ...

Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 8 HBeglG 2011 Änderung des Stromsteuergesetzes
... ersetzt. 4. In § 11 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§§ 9a und 10" durch die Angabe „§§ 9a bis 10" ersetzt. 5. § 13 ... Nummer 10 wird die Angabe „§§ 9a und 10" durch die Angabe „§§ 9a bis 10" ersetzt. 5. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 ...

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 13 HFinG 2024 Änderung des Stromsteuergesetzes
... 3. § 10 wird aufgehoben. 4. In § 11 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „ §§ 9a bis 10" durch die Angabe „§§ 9a bis 9e" ersetzt. 5. § 12 ... 11 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§§ 9a bis 10" durch die Angabe „ §§ 9a bis 9e" ersetzt. 5. § 12 wird aufgehoben. 6. § 13 wird wie ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 31 JStG 2009 Änderung des Stromsteuergesetzes
... 8,20 Euro für eine Megawattstunde. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. § 9a ist auf die Steuer nicht anwendbar." 3. § 10 wird wie ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... eingefügt: „Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des Gesetzes". n) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:  ... Gesetzes" gestrichen. bb) In Satz 3 werden die Wörter „§§ 9a und 10 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 9a bis 10 des Gesetzes" ... „§§ 9a und 10 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 9a bis 10 des Gesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... Gesetzes" gestrichen. bb) In Satz 3 werden die Wörter „§§ 9a und 10 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 9a bis 10 des Gesetzes" ... „§§ 9a und 10 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 9a bis 10 des Gesetzes" ersetzt. 4. Nach § 1a wird folgender § 1b ... 9" ersetzt. 8. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 9a und 10 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 9a, 9b und 10 des ... „§§ 9a und 10 des Gesetzes" durch die Wörter „§§ 9a , 9b und 10 des Gesetzes" ersetzt. 9. Die Zwischenüberschrift vor § 8 ... eingefügt: „Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a bis 10 des Gesetzes". 21. § 15 wird wie folgt geändert: a) ... Akkumulatoren gelten nicht als Elektrolyse oder chemisches Reduktionsverfahren im Sinn des § 9a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Gesetzes." 24. Nach § 17a werden folgende ...

Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753
Artikel 2 EnergieStRegDV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt: „Zu § 9a des Gesetzes". d) Nach der Angabe „Zu § 9a des Gesetzes" wird die ... „Zu § 9a des Gesetzes". d) Nach der Angabe „Zu § 9a des Gesetzes" wird die Angabe „§ 17a Erlass, Erstattung oder Vergütung der ... Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 werden jeweils wie folgt gefasst: „Die §§ 9a und 10 des Gesetzes bleiben dadurch unberührt." b) Absatz 4 wird wie folgt ... Vorauszahlungen die voraussichtlich dem Steuerschuldner im gleichen Zeitraum nach den §§ 9a und 10 des Gesetzes zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Steuer ... 5 wird die Angabe „§ 10 des Gesetzes" durch die Angabe „die §§ 9a und 10 des Gesetzes" ersetzt. 13. Nach § 17 wird folgende ... Nach § 17 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt: „Zu § 9a des Gesetzes". 14. Nach der Zwischenüberschrift „Zu § 9a des ... § 9a des Gesetzes". 14. Nach der Zwischenüberschrift „Zu § 9a des Gesetzes" wird folgender § 17a eingefügt: „§ 17a Erlass, ... (1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer nach § 9a des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich ...

Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158
Artikel 3 EnSTransVEV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener Strom geleistet wird. Die §§ 9a bis 10 des Gesetzes bleiben dadurch unberührt." b) Absatz 3 wird wie folgt ... einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener Strom geleistet wird. Die §§ 9a und 10 des Gesetzes bleiben davon unberührt." 2. § 12b wird wie folgt ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 3 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Stromsteuergesetzes
... der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben." 7. § 9a Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren, ...


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