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Änderung § 9b StromStG vom 01.01.2011

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§ 9b StromStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 9b StromStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9b Steuerentlastung für Unternehmen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht nach § 9 Absatz 1 von der Steuer befreit ist. 2 Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. 3 Abweichend von Satz 2 wird die Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeugung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird.

(2) 1 Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für eine Megawattstunde. 2 Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Satz 1 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.

(3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)