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§ 2 - Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)

G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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§ 2 Aufgaben und Aufsicht



(1) Die Bundeswertpapierverwaltung hat folgende Aufgaben:

1.
Beurkundung der vom Bund und seinen Sondervermögen aufgenommenen Kredite, übernommenen Gewährleistungen, internationalen Beteiligungs- und Beitragsverpflichtungen und sonstiger im Haushaltsgesetz zugelassenen Finanzierungsinstrumente, mit Ausnahme der Kassenverstärkungskredite mit Laufzeiten bis zu sechs Monaten;

2.
Tilgung von fälligen Krediten des Bundes und seiner Sondervermögen und Zahlung der Zinsen sowie Erfüllung der Verbindlichkeiten aus Verträgen über andere Finanzierungsinstrumente;

3.
Verwaltung der Schulden und sonstiger Verbindlichkeiten des Bundes und seiner Sondervermögen, soweit ihre Verwaltung nicht durch Weisung des Bundesministeriums der Finanzen oder durch Gesetz Dritten übertragen ist;

4.
Führung des Bundesschuldbuchs nach Maßgabe des Teiles 2;

5.
Erhebung der im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 relevanten Daten sowie regelmäßige Unterrichtung des Bundesministeriums der Finanzen und der von ihm beauftragten Institutionen über die Tätigkeit nach den Nummern 1 bis 4.

(2) § 4 Abs. 2 und 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, bleibt unberührt.

(3) Die Rechts- und Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.



 

Zitierungen von § 2 BWpVerwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BWpVerwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWpVerwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BWpVerwG Beurkundung
... Die Beurkundung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt durch zwei Unterschriften in Verbindung mit dem Dienstsiegel der ...
§ 5 BWpVerwG Aufgabenübertragung und Beleihung
... wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, geeignete Einzelbereiche der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Führung des Einzelschuldbuchs (§ ... betroffen sind, ist in der Rechtsverordnung dessen Beleihung auszusprechen. (2) § 2 Abs. 3 bleibt ...
§ 7 BWpVerwG Bundesschuldbuch
... ist. Die Eintragung im Bundesschuldbuch ersetzt die Beurkundung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1. (2) Das Bundesschuldbuch besteht aus Abteilungen. Jeweils in eine ...