(1) Die Bundeswertpapierverwaltung hat folgende Aufgaben:
- 1.
- Beurkundung der vom Bund und seinen Sondervermögen aufgenommenen Kredite, übernommenen Gewährleistungen, internationalen Beteiligungs- und Beitragsverpflichtungen und sonstiger im Haushaltsgesetz zugelassenen Finanzierungsinstrumente, mit Ausnahme der Kassenverstärkungskredite mit Laufzeiten bis zu sechs Monaten;
- 2.
- Tilgung von fälligen Krediten des Bundes und seiner Sondervermögen und Zahlung der Zinsen sowie Erfüllung der Verbindlichkeiten aus Verträgen über andere Finanzierungsinstrumente;
- 3.
- Verwaltung der Schulden und sonstiger Verbindlichkeiten des Bundes und seiner Sondervermögen, soweit ihre Verwaltung nicht durch Weisung des Bundesministeriums der Finanzen oder durch Gesetz Dritten übertragen ist;
- 4.
- Führung des Bundesschuldbuchs nach Maßgabe des Teiles 2;
- 5.
- Erhebung der im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 relevanten Daten sowie regelmäßige Unterrichtung des Bundesministeriums der Finanzen und der von ihm beauftragten Institutionen über die Tätigkeit nach den Nummern 1 bis 4.
(2) §
4 Abs. 2 und 3 des
Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des
Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, bleibt unberührt.
(3) Die Rechts- und Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.
§ 5 BWpVerwG Aufgabenübertragung und Beleihung ... wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, geeignete Einzelbereiche der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Führung des Einzelschuldbuchs (§ ... betroffen sind, ist in der Rechtsverordnung dessen Beleihung auszusprechen. (2) § 2 Abs. 3 bleibt ...