(1) Die Beurkundung nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt durch zwei Unterschriften in Verbindung mit dem Dienstsiegel der Bundeswertpapierverwaltung durch den Präsidenten, seinen Vertreter oder vom Präsidenten beauftragte Beschäftigte.
(2) Zur Unterzeichnung der Urkunden genügen im Wege der Vervielfältigung hergestellte Namensunterschriften auch dann, wenn diese Urkunden nicht auf den Inhaber lauten.