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§ 4 - Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)

G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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§ 4 Vertretung



(1) Die Bundeswertpapierverwaltung wird durch ihren Präsidenten geleitet. Er ist für die Erfüllung der Aufgaben der Behörde verantwortlich und vertritt die Behörde nach außen.

(2) Der Präsident regelt die innere Organisation der Bundeswertpapierverwaltung durch eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen.

(3) Der Präsident wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt.