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§ 9 - Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)

G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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§ 9 Einzelschuldbuchforderungen



(1) Einzelne natürliche oder juristische Personen oder Vermögensmassen, deren Verwaltung gesetzlich geregelt ist oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen, können während der Laufzeit einer Sammelschuldbuchforderung verlangen, dass ihr Anteil daran durch Eintragung in das Einzelschuldbuch in eine auf ihren Namen lautende Buchforderung (Einzelschuldbuchforderung) umgewandelt wird. Die Übermittlung des Antrags erfolgt durch die eingetragene Wertpapiersammelbank. Durch die Eintragung wird eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des Anteils begründet. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch dadurch begründet werden, dass

1.
für den Gläubiger, der der Bundeswertpapierverwaltung den Kaufpreis zur Verfügung stellt, der entsprechende Nennbetrag unmittelbar als Einzelschuldbuchforderung eingetragen wird,

2.
für den Gläubiger, der der Bundeswertpapierverwaltung Bundeswertpapiere zur Umwandlung in eine Buchforderung einliefert, eine Einzelschuldbuchforderung in Höhe des Nennbetrages der eingelieferten Wertpapiere eingetragen wird; hierdurch erlöschen seine Rechte an den eingelieferten Wertpapieren. Das durch das Wertpapier begründete Rechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger gilt auch für die Einzelschuldbuchforderung.

(3) Eine Einzelschuldbuchforderung kann auch zur Erfüllung eines gesetzlich begründeten Leistungsanspruchs als dem Berechtigten zustehende Forderung in das Bundesschuldbuch eingetragen werden, wenn Schuldner der Bund oder eines seiner Sondervermögen ist.

(4) Veränderungen in den Einzelschuldbuchforderungen dürfen nur auf Grund eines Auftrags des Gläubigers oder durch Gesetz oder einer auf Grund Gesetzes, Rechtsgeschäfts, gerichtlichen Entscheidung oder vollstreckbaren Verwaltungsaktes hierzu berechtigten Person erfolgen.

(5) Die Bundeswertpapierverwaltung erteilt den in Absatz 4 genannten Personen sowie staatlichen Stellen, die auf Grund eines Gesetzes auskunftsberechtigt sind, Bescheinigungen und Auskünfte über alle Eintragungen und Veränderungen auf dem Schuldbuchkonto.

(6) Einzelschuldbuchforderungen können, soweit es sich nicht um obligatorische Einzelschuldbuchforderungen handelt, auf Antrag des Berechtigten in einen Sammelbestandanteil zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt werden.

 
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Zitierungen von § 9 BWpVerwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BWpVerwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWpVerwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BWpVerwG Aufgabenübertragung und Beleihung
... Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Führung des Einzelschuldbuchs (§ 9 ) sowie der Abteilung Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen (§ 11), durch ...
§ 7 BWpVerwG Bundesschuldbuch
... (§ 8), 2. Einzelschuldbuchforderungen (§ 9 ), 3. Gewährleistungen und Sicherheitsleistungen (§ 11).  ...
§ 10 BWpVerwG Öffentlicher Glaube des Bundesschuldbuchs
... Einzelschuldbuchforderung auf Grund des Auftrags eines Antragsberechtigten im Sinne von § 9 Abs. 4 auf einen anderen Gläubiger übertragen, so erwirbt dieser sie auch, soweit sie ...