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§ 17 - Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG)

G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 650-7 Bundesschuldenwesen
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§ 17 Fortgeltung von Rechtsvorschriften



(1) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landesgesetzen die in § 15 genannten Rechtsvorschriften in den Ländern anwendbar sind, gelten diese bis zu einer Neuregelung durch die Länder fort.

(2) Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 801) mit der

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Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung von Reichsschuldbuchforderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651 6, veröffentlichten bereinigten Fassung,

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Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651 7, veröffentlichten bereinigten Fassung,

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Zweiten Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651 8, veröffentlichten bereinigten Fassung,

gelten in den Ländern bis zu einer Neuregelung durch die Länder fort.

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