(1) Soweit auf Grund von Verweisungen in Landesgesetzen die in §
15 genannten Rechtsvorschriften in den Ländern anwendbar sind, gelten diese bis zu einer Neuregelung durch die Länder fort.
- -
- Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung von Reichsschuldbuchforderungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651 6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- -
- Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651 7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
- -
- Zweiten Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651 8, veröffentlichten bereinigten Fassung,
gelten in den Ländern bis zu einer Neuregelung durch die Länder fort.