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Änderung § 2c EdWBeitrV vom 26.08.2009

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§ 2c EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 2c EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2c Erhöhung des Jahresbeitrags


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Jahresbeitrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20 Prozent, wenn das Institut während des letzten maßgeblichen Geschäftsjahres mindestens 10.000 grundsätzlich entschädigungsberechtigte Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes hatte, mit denen oder für die es in dem jeweiligen Geschäftsjahr Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes getätigt hat (Kundenstrukturzuschlag). 2 Bei Instituten mit weniger als 10.000, aber mindestens 5.000 derartigen Gläubigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 15 Prozent des Jahresbeitrags. 3 Bei Instituten mit weniger als 5.000, aber mindestens 1.000 derartigen Gläubigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 10 Prozent des Jahresbeitrags. 4 Für die Angabe und den Nachweis der Gläubigerzahlen gilt § 2 Absatz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei einer etwaigen Schätzung der Gläubigerzahlen der Kundenstrukturzuschlag mindestens 10 Prozent beträgt und ein Verspätungszuschlag nicht erhoben wird, wenn ausschließlich der Nachweis der Gläubigerzahlen fehlt.

(2) 1 Bei einem in dem jeweiligen Abrechnungsjahr neu zugeordneten Institut erhöht sich der Jahresbeitrag nicht um den Kundenstrukturzuschlag, wenn das Institut spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres erklärt, dass es bei der Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung keine grundsätzlich entschädigungsberechtigten Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes hatte. 2 Für die Erklärung nach Satz 1 gilt § 2 Absatz 5 Satz 1, 2 und 6 entsprechend. 3 Wird die Erklärung nicht bis zum 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachgereicht, wird ein Kundenstrukturzuschlag von 5 Prozent festgesetzt. 4 Die in den Sätzen 1 und 3 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)