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Änderung § 6 EdWBeitrV vom 26.08.2009

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§ 6 EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.08.2009 geltenden Fassung
§ 6 EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2881
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bestätigung durch Prüfer


(Text alte Fassung)

Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme im letzten Geschäftsjahr 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 4 und § 3 Abs. 2 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden.

(Text neue Fassung)

Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme im letzten Geschäftsjahr 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4, § 2a Absatz 2 Satz 3, § 2b Satz 2 sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 3 Abs. 2 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)