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Änderung § 5 EdWBeitrV vom 19.07.2013

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§ 5 EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 5 EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze


(Text alte Fassung)

(1) Auf Antrag des Instituts tritt im Fall des § 8 Absatz 6 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes an die Stelle des zuletzt fälligen Jahresbeitrags ein fiktiver Jahresbeitrag, der sich nach den entsprechenden Positionen der nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Plangewinn- und -verlustrechnung für das erste Geschäftsjahr bemisst, wenn sich hiernach eine Abweichung zu der einmaligen Zahlung von mindestens 25 Prozent ergibt.

(2) Die Summe der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen sowie einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts in einem Abrechnungsjahr darf zusammen mit dem zuletzt festgesetzten Jahresbeitrag insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen (Belastungsobergrenze). Maßgeblich für die Berechnung der Belastungsobergrenze ist der letzte festgestellte Jahresabschluss nebst dem Prüfungsbericht. § 2 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Soweit der Entschädigungseinrichtung die entsprechenden Unterlagen nicht vorliegen und kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 vorliegt, hat sie das Institut vor Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen den letzten festgestellten Jahresabschlusses nebst dem Prüfungsbericht einzureichen. Kommt ein Institut der Aufforderung der Entschädigungseinrichtung innerhalb dieser Frist nicht nach, findet Satz 1 keine Anwendung.

(3) Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, der den Mittelbedarf nicht vollständig deckt, ist sie berechtigt, den verbleibenden Mittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn ihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes damit rechtzeitig erfüllt werden können. Dies gilt auch, wenn die Entschädigungseinrichtung einen Rahmenkredit aufgenommen hat, der nicht vollständig abgerufen wurde, und der verbleibende Mittelbedarf rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt werden kann. Die Beitragserhebung nach den Sätzen 1 und 2 kann in Teilbeträgen gemäß § 5a erfolgen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Höhe eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 3 bis 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beträgt für jedes zugeordnete Institut mindestens 1.050 Euro. 2 Für Institute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen, beträgt die Höhe mindestens 2.100 Euro. 3 § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend.

(2) 1 Die Summe aus

1. den Sonderbeiträgen eines Instituts,

2. den
Sonderzahlungen eines Instituts,

3.
einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts und

4. dem Jahresbeitrag, der vor der Sonderzahlungserhebung oder der Sonderbeitragserhebung zuletzt festgesetzt wurde,

darf
in einem Abrechnungsjahr zusammen insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen (Belastungsobergrenze); die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 bleiben davon unberührt. 2 Maßgeblich für die Berechnung der Belastungsobergrenze ist der festgestellte Jahresabschluss, der den Prüfungsbericht für das letzte vor der Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung abgeschlossene Geschäftsjahr enthält. 3 § 2 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. 4 Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung, ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich, es sei denn, der Jahresabschluss für das gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr wird noch vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung festgestellt; in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach Satz 2 maßgeblich. 5 Wenn der Entschädigungseinrichtung die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 4 nicht vorliegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung das Institut vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen

1.
den gemäß Satz 2 maßgeblichen festgestellten Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht einzureichen und

2. falls das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung endete, ausdrücklich zu erklären, dass der Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr noch nicht festgestellt ist.

6
Kommt ein Institut der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach oder ist der maßgebliche Jahresabschluss nicht festgestellt, ist die Belastungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzuwenden.

(3) 1 Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, der den Mittelbedarf nicht vollständig deckt, ist sie berechtigt, den verbleibenden Mittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn ihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes damit rechtzeitig erfüllt werden können. 2 Dies gilt auch, wenn die Entschädigungseinrichtung einen Rahmenkredit aufgenommen hat, der nicht vollständig abgerufen wurde, und der verbleibende Mittelbedarf rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt werden kann. 3 Die Beitragserhebung nach den Sätzen 1 und 2 kann in Teilbeträgen gemäß § 5a erfolgen.