Änderung § 7a EdWBeitrV vom 19.07.2013

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§ 7a EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung
§ 7a EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Übergangsvorschriften zur Fünften Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung


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(1) Auf Institute, die der Entschädigungseinrichtung vor Ablauf des 18. Juli 2013 zugeordnet worden sind, sind die §§ 3 und 4 in der bis zum 18. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 5c in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die ab dem 1. August 2013 erhobenen Jahresbeiträge, Sonderbeiträge, Sonderzahlungen, einmalige Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden.

(3) 1 Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2013 endende Abrechnungsjahr anzuwenden. 2 In den Fällen, in denen in diesen Vorschriften der 1. Juli als Stichtag genannt ist, wird dieser für das am 30. September 2013 endende Abrechnungsjahr durch den Stichtag 16. August 2013 ersetzt. 3 In den Fällen, in denen in der Verordnung der 15. August als Stichtag genannt ist, wird dieser für das am 30. September 2013 endende Abrechnungsjahr durch den Stichtag 30. August 2013 ersetzt.




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