Änderung § 7e EdWBeitrV vom 31.08.2018

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§ 7e EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2018 geltenden Fassung
§ 7e EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.08.2018 BGBl. I S. 1326
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7e Übergangsvorschriften zur Achten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung


vorherige Änderung

 


Die §§ 1, 2 und 2a in der ab dem 31. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2018 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.

 



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