Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der EdWBeitrV am 08.12.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Dezember 2016 durch Artikel 1 der 7. EdWBeitrVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EdWBeitrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EdWBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung
EdWBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Jahresbeitrag
§ 2 Berechnung des Jahresbeitrags
§ 2a Höhe des Beitragssatzes
§ 2b Abweichende Zuordnung zu Beitragsgruppen
§ 2c Erhöhung des Jahresbeitrags
§ 2d Ermäßigung des Jahresbeitrags
§ 3 Einmalige Zahlung
§ 4 Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung
§ 5 Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze
§ 5a Erhebung von Sonderbeiträgen in Teilbeträgen
§ 5b Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen
§ 5c Verzugszinsen
§ 6 Bestätigung durch Prüfer
§ 7 Übergangsvorschriften
§ 7a Übergangsvorschriften zur Fünften Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
§ 7b Subdelegation
§ 7c Übergangsvorschriften zur sechsten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 7d Übergangsvorschriften zur Siebten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
§ 8 Inkrafttreten

§ 1 Jahresbeitrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Institute, die der Entschädigungseinrichtung für Institute nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Entschädigungseinrichtung) zugeordnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September Jahresbeiträge zu leisten. 2 Die Höhe des Jahresbeitrags eines Instituts bemisst sich nach den §§ 2 bis 2d, beträgt aber höchstens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des Aufwandes der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne. 3 Die Bildung, Auflösung und Inanspruchnahme von Rückstellungen der Institute für Beitragsverpflichtungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz wird bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach Satz 2 nicht berücksichtigt. 4 Die Institute haben die Bildung, Auflösung und Inanspruchnahme von Rückstellungen für Beitragsverpflichtungen gegenüber der Entschädigungseinrichtung unter Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen.



(1) 1 Institute, die der Entschädigungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (Entschädigungseinrichtung) zugeordnet sind, haben an die Entschädigungseinrichtung spätestens jeweils am 30. September Jahresbeiträge zu leisten. 2 Die Höhe des Jahresbeitrags eines Instituts bemisst sich nach den §§ 2 bis 2d, beträgt aber höchstens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich des Aufwandes der auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführten Gewinne. 3 Die Bildung, Auflösung und Inanspruchnahme von Rückstellungen der Institute für Beitragsverpflichtungen nach dem Anlegerentschädigungsgesetz wird bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach Satz 2 nicht berücksichtigt. 4 Institute, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns, der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft tätig sind, können ihren Jahresüberschuss nach Satz 2 um ein fiktives Geschäftsführergehalt vermindern, welches auf die Höhe des Jahresüberschusses begrenzt ist. 5 Die Institute haben die Bildung, Auflösung und Inanspruchnahme von Rückstellungen für Beitragsverpflichtungen und die Verminderung des Jahresüberschusses durch ein fiktives Geschäftsführergehalt gegenüber der Entschädigungseinrichtung unter Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen.

(1a) 1 Der Jahresbeitrag beträgt für jedes zugeordnete Institut mindestens 1.050 Euro. 2 Für Institute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, ist ein Jahresbeitrag von mindestens 2.100 Euro zu erheben. 3 § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend.

(2) 1 Beitragspflichtig sind Institute, die der Entschädigungseinrichtung am 1. Januar vor Fälligkeit des Jahresbeitrags zugeordnet sind. 2 Der Jahresbeitrag vermindert sich für Institute, die vom 1. Januar bis zum 31. März vor Beitragsfälligkeit aus der Entschädigungseinrichtung ausscheiden, um 75 Prozent, für Institute, die vom 1. April bis zum 30. Juni vor Beitragsfälligkeit ausscheiden, um 50 Prozent.

(3) Die Jahresbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Jahresbeitragsbescheide fällig, es sei denn, die Entschädigungseinrichtung bestimmt einen späteren Fälligkeitstermin.



§ 2 Berechnung des Jahresbeitrags


(1) Der Jahresbeitrag berechnet sich aus den beitragsrelevanten Erträgen nach Absatz 2, multipliziert mit dem jeweiligen Beitragssatz des Instituts nach den §§ 2a und 2b.

(2) 1 Zur Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge sind heranzuziehen

1. alle Bruttoprovisionserträge und

2. nicht aus unrealisierten Gewinnen stammende Bruttoerträge des Handelsbestands.

2 Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge können der Aufwand aus Sicherungsgeschäften im Zusammenhang mit Handelsgeschäften sowie Risikoabschläge, die nach § 340e Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuches abzuziehen sind, berücksichtigt werden. 3 Nicht berücksichtigt werden Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens nach § 340g in Verbindung mit § 340e Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuches. 4 Nach der Berücksichtigung des Aufwands aus Sicherungsgeschäften können bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge ferner unberücksichtigt bleiben:

1. Bruttoprovisionserträge, die an Kunden zurückerstattet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Bruttoprovisionserträge, die an andere Institute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes oder an andere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für die Durchführung von Teilen von Wertpapiergeschäften weitergeleitet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden,



2. Bruttoprovisionserträge, die an andere Institute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes, an CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes oder an andere CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums für die Durchführung von Teilen von Wertpapiergeschäften weitergeleitet wurden und zugleich als Bruttoprovisionsaufwand ausgewiesen werden,

3. nicht aus unrealisierten Gewinnen stammende Bruttoerträge des Handelsbestands, soweit sie die Nettoerträge aus der Gegenüberstellung der zusammengehörigen Geschäfte im Rahmen von Aufgabegeschäften übersteigen,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes stammen,



4. Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes stammen,

5. Bruttoprovisionserträge, die als Courtagen für Poolausgleich ausgewiesen sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der nicht aus unrealisierten Gewinnen stammenden Bruttoerträge des Handelsbestands, die jeweils aus Geschäften mit den Kunden stammen, die nach § 3 Absatz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung haben, soweit diese Erträge nicht auch aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Endkunden resultieren, und



6. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der nicht aus unrealisierten Gewinnen stammenden Bruttoerträge des Handelsbestands, die jeweils aus Geschäften mit den Kunden stammen, die nach § 3 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung haben, soweit diese Erträge nicht auch aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Endkunden resultieren, und

7. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der nicht aus unrealisierten Gewinnen stammenden Bruttoerträge des Handelsbestands, die jeweils aus denjenigen Geschäften mit anderen Instituten stammen, die die anderen Institute im eigenen Namen getätigt haben.

5 Für Erträge, die unter mehrere Ermäßigungstatbestände des Satzes 4 fallen, kann jeweils nur ein Ermäßigungstatbestand angewendet werden. 6 Die Ermäßigungstatbestände nach den Sätzen 2 bis 4 dürfen nur angewendet werden, wenn das Institut gegenüber der Entschädigungseinrichtung deren Berücksichtigung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres beantragt und die für die Inanspruchnahme der Ermäßigungstatbestände notwendigen Angaben sowie die Höhe der verbleibenden Erträge durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachweist. 7 Die bloße Vorlage eines Jahresabschlusses oder Prüfungsberichts ersetzt den Antrag auch dann nicht, wenn sich aus den Unterlagen das Vorliegen von Ermäßigungstatbeständen ergeben sollte. 8 Liegen die Nachweise nicht spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres vor, gilt Absatz 5 Satz 2, 3 und 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Zuschlag nur insoweit erhoben wird, wie er nicht zu einem höheren Beitrag als bei Nichtberücksichtigung der Ermäßigungstatbestände führt. 9 Wird der Antrag nach dem 1. Juli gestellt oder werden die Nachweise nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, ist der Antrag abzulehnen. 10 Die in den Sätzen 6, 8 und 9 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

(3) 1 Maßgeblich für die Berechnung des Jahresbeitrags ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das letzte vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufene Geschäftsjahr. 2 Handelt es sich dabei um einen Jahresabschluss für ein Rumpfgeschäftsjahr, sind die Zahlen auf ein volles Geschäftsjahr hochzurechnen. 3 Ging dem Rumpfgeschäftsjahr ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr voraus und ergeben beide Rumpfgeschäftsjahre zusammen ein Jahr, ergeben sich die für die Berechnung der Jahresbeiträge maßgeblichen Zahlen aus der Addition der in den Jahresabschlüssen der Rumpfgeschäftsjahre angegebenen Zahlen. 4 Hatten neu zugeordnete Institute für das letzte vor dem 1. März abgelaufene Geschäftsjahr keinen Jahresabschluss aufzustellen oder einen Jahresabschluss aufgestellt, der keine zu einer Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen führende Geschäftstätigkeit beinhaltet, sind für die Berechnung des Jahresbeitrags die entsprechenden Positionen der nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Plangewinn- und -verlustrechnung für das erste Geschäftsjahr maßgebend.

(4) 1 Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der für die Berechnung des Jahresbeitrags jeweils erforderlichen Angaben müssen der Entschädigungseinrichtung durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nachgewiesen werden. 2 Dies gilt nicht für eine Plangewinn- und -verlustrechnung im Sinne des Absatzes 3 Satz 4. 3 Die Vorlage eines von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten festgestellten Jahresabschlusses mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht reicht als Bestätigung aus, soweit sich die jeweils erforderlichen Angaben ausdrücklich aus diesem ergeben. 4 Die Bestätigung nach Satz 1 sowie zu Angaben nach Absatz 2 oder § 2b kann von der Entschädigungseinrichtung nur dann anerkannt werden, wenn die Haftung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber der Entschädigungseinrichtung nicht ausgeschlossen und die Haftung für einen fahrlässig verursachten Schaden nicht über die in § 54a der Wirtschaftsprüferordnung vorgegebenen Grenzen hinaus beschränkt wurde. 5 Auch Ergänzungen des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfungsbericht über einen vom Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten festgestellten Jahresabschluss können unter den Voraussetzungen des Satzes 4 nur anerkannt werden, soweit durch die Ergänzungen bestätigt wird, dass die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Angaben oder die Angaben zu Absatz 2 oder § 2b sachlich und rechnerisch richtig sind. 6 Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, weitergehende Nachweise vom Institut zu verlangen, um das Vorliegen der Bemessungsgrundlagen zu überprüfen; sie kann insbesondere die Vorlage detaillierter Übersichten über einzelne Erträge verlangen, deren Richtigkeit durch eine Versicherung an Eides statt der Geschäftsleitung oder die Erklärung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestätigen ist.

(5) 1 Die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen und nach Absatz 4 bestätigten Angaben hat das Institut der Entschädigungseinrichtung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres einzureichen. 2 Liegen die erforderlichen und bestätigten Angaben am 1. Juli nicht vor, hat das Institut diese vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachzureichen. 3 Werden die Angaben vor Ablauf des 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachgereicht, setzt die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung dieser Angaben und Erhebung eines Zuschlags von 10 Prozent fest. 4 Werden die Angaben nicht vor Ablauf des 15. August nachgereicht, hat die Entschädigungseinrichtung die zur Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Erträge unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte des Instituts oder einer Gruppe vergleichbarer Institute anhand geeigneter Unterlagen zu schätzen; auf dieser Basis ist das 1,35-Fache des Jahresbeitrags als Abschlagszahlung festzusetzen. 5 Werden die Angaben auch bis zum 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres nicht nachgereicht, gilt der Betrag der Abschlagszahlung als Jahresbeitrag; werden die Angaben bis zu diesem Termin nachgereicht, setzt die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung der nachgereichten Angaben und Erhebung eines Zuschlags von 25 Prozent fest. 6 Werden die geforderten Unterlagen nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres nachgereicht, wird der Jahresbeitrag, der anhand dieser Unterlagen errechnet wird, abweichend von Satz 5 erster Halbsatz mit einem Zuschlag von 25 Prozent festgesetzt, sofern der so errechnete Beitrag über dem nach Satz 5 erster Halbsatz fingierten Jahresbeitrag liegt. 7 Eine Abschlagszahlung nach Satz 4 wird auf einen nachträglich festgesetzten Jahresbeitrag nach den Sätzen 5 und 6 angerechnet. 8 Die in den Sätzen 2 und 5 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

(6) 1 Ein Zuschlag wegen verspäteter Einreichung von Unterlagen nach Absatz 5 wird bezogen auf einen Jahresbeitrag nur einmal erhoben. 2 Maßgeblich ist der höchste zu erhebende Zuschlag.



§ 2a Höhe des Beitragssatzes


(1) Der Beitragssatz beträgt

vorherige Änderung nächste Änderung

1. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind und denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung der Bankgeschäfte oder von Finanzdienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent.

2. 3,85 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

3. 1,23 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

4. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine Einlagenkreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;



1. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind und denen eine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung der Bankgeschäfte oder von Finanzdienstleistungen Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

2. 3,85 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

3. 1,23 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind, denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

4. 2,46 Prozent bei Kreditinstituten, die nicht unter Nummer 1 fallen und keine CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Einlagensicherungsgesetzes sind und denen eine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder des § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ist dem Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent;

5. 3,85 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; besitzt das Institut zusätzlich die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, beträgt der Beitragssatz 7,7 Prozent;

6. 1,23 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

vorherige Änderung nächste Änderung

7. 2,46 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen;

8. 1,23 Prozent bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes oder nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuches Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft befugt, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes oder nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuches Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent.



7. 2,46 Prozent bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen eine Erlaubnis im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 oder des § 32 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und ist dem Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes erteilt worden, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent;

8. 1,23 Prozent bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen; ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft befugt, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, beträgt der Beitragssatz 3,85 Prozent.

(2) 1 Für die Zuordnung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 ist die Erlaubnis des Instituts im letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufenen Geschäftsjahr maßgeblich. 2 Es wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. 3 Dies gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt oder das Institut durch eine eidesstattliche Versicherung nachweist, dass die entsprechende Befugnis gegenüber den Kunden nicht besteht. 4 Die eidesstattliche Versicherung hat die Erklärung zu enthalten, dass

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Unterzeichner keine Kenntnis davon haben, dass das Institut bei Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen, und



1. die Unterzeichner keine Kenntnis davon haben, dass das Institut bei Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 2 *) des Anlegerentschädigungsgesetzes befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen, und

2. angemessene organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen sollen, dass sich das Institut kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden verschafft, ohne dass dem Institut dazu eine Befugnis von seinen Kunden erteilt worden ist;

die eidesstattliche Versicherung ist von allen Mitgliedern des zur Vertretung des Instituts berufenen Organs gemeinschaftlich zu unterzeichnen. 5 § 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 8 gilt entsprechend. 6 Im Fall einer Änderung der Erlaubnis oder der Befugnis während dieses Geschäftsjahres sind diejenigen Verhältnisse maßgeblich, die einen höheren Jahresbeitrag begründen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 3 b) V. v. 5. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2821) wurde sinngemäß konsolidiert.

§ 2c Erhöhung des Jahresbeitrags


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Jahresbeitrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20 Prozent, wenn das Institut während des letzten maßgeblichen Geschäftsjahres mindestens 10.000 grundsätzlich entschädigungsberechtigte Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes hatte, mit denen oder für die es in dem jeweiligen Geschäftsjahr Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes getätigt hat (Kundenstrukturzuschlag). 2 Bei Instituten mit weniger als 10.000, aber mindestens 5.000 derartigen Gläubigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 15 Prozent des Jahresbeitrags. 3 Bei Instituten mit weniger als 5.000, aber mindestens 1.000 derartigen Gläubigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 10 Prozent des Jahresbeitrags. 4 Für die Angabe und den Nachweis der Gläubigerzahlen gilt § 2 Absatz 4 Satz 6 und Absatz 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei einer Schätzung der Gläubigerzahlen der Kundenstrukturzuschlag mindestens 10 Prozent beträgt und dass kein Verspätungszuschlag erhoben wird, wenn ausschließlich die Angabe oder der Nachweis der Gläubigerzahlen fehlt.

(2) 1 Bei einem in dem jeweiligen Abrechnungsjahr neu zugeordneten Institut erhöht sich der Jahresbeitrag nicht um den Kundenstrukturzuschlag, wenn das Institut spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres erklärt, dass es bei der Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung keine grundsätzlich entschädigungsberechtigten Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes hatte. 2 Für die Erklärung nach Satz 1 gilt § 2 Absatz 5 Satz 1, 2 und 8 entsprechend. 3 Wird die Erklärung nicht bis zum 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachgereicht, wird ein Kundenstrukturzuschlag von 5 Prozent festgesetzt. 4 Die in den Sätzen 1 und 3 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.



(1) 1 Der Jahresbeitrag erhöht sich um einen Zuschlag von 20 Prozent, wenn das Institut während des letzten maßgeblichen Geschäftsjahres mindestens 10.000 grundsätzlich entschädigungsberechtigte Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes hatte und es sich bei diesen Gläubigern um entschädigungsberechtigte Endkunden handelt, mit denen oder für die es in dem jeweiligen Geschäftsjahr Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes getätigt hat (Kundenstrukturzuschlag). 2 Bei Instituten mit weniger als 10.000, aber mindestens 5.000 derartigen Gläubigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 15 Prozent des Jahresbeitrags. 3 Bei Instituten mit weniger als 5.000, aber mindestens 1.000 derartigen Gläubigern beträgt der Kundenstrukturzuschlag 10 Prozent des Jahresbeitrags. 4 Für die Angabe und den Nachweis der Gläubigerzahlen gilt § 2 Absatz 4 Satz 6 und Absatz 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei einer Schätzung der Gläubigerzahlen der Kundenstrukturzuschlag mindestens 10 Prozent beträgt und dass kein Verspätungszuschlag erhoben wird, wenn ausschließlich die Angabe oder der Nachweis der Gläubigerzahlen fehlt.

(2) 1 Bei einem in dem jeweiligen Abrechnungsjahr neu zugeordneten Institut erhöht sich der Jahresbeitrag nicht um den Kundenstrukturzuschlag, wenn das Institut spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres erklärt, dass es bei der Zuordnung zur Entschädigungseinrichtung keine grundsätzlich entschädigungsberechtigten Gläubiger im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes hatte. 2 Für die Erklärung nach Satz 1 gilt § 2 Absatz 5 Satz 1, 2 und 8 entsprechend. 3 Wird die Erklärung nicht bis zum 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nachgereicht, wird ein Kundenstrukturzuschlag von 5 Prozent festgesetzt. 4 Die in den Sätzen 1 und 3 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Einmalige Zahlung


(1) 1 Institute, die der Entschädigungseinrichtung nach dem 18. Juli 2013 neu zugeordnet werden, haben zusätzlich zum Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. 2 Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag. 3 Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, gilt der Mindestbeitrag nach § 4 als einmalige Zahlung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Mit der Zuordnung des Instituts zur Entschädigungseinrichtung wird zunächst der Mindestbeitrag nach § 4 erhoben. 2 Dieser Mindestbeitrag wird sodann auf die einmalige Zahlung nach Absatz 1 angerechnet. 3 Er ist Berechnungsgrundlage eines eventuellen Sonderbeitrags oder einer eventuellen Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, falls noch kein Jahresbeitrag festgesetzt wurde.



(2) 1 Mit der Zuordnung des Instituts zur Entschädigungseinrichtung wird zunächst der Mindestbeitrag nach § 4 erhoben. 2 Dieser Mindestbeitrag wird sodann auf die einmalige Zahlung nach Absatz 1 angerechnet. 3 Er ist Berechnungsgrundlage eines eventuellen Sonderbeitrags oder einer eventuellen Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 *) Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes, falls noch kein Jahresbeitrag festgesetzt wurde.

(3) 1 Die einmalige Zahlung wird zusammen mit dem ersten Jahresbeitrag erhoben. 2 Sie wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 5. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2821) wurde sinngemäß konsolidiert.

§ 4 Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung beträgt



(1) 1 Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung beträgt

1. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2, Nummer 2, 4 und Nummer 5 Halbsatz 2 genannten Instituten 6.300 Euro;

2. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1, Nummer 3 und Nummer 8 Halbsatz 2 genannten Instituten 4.200 Euro;

3. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 7 und Nummer 8 Halbsatz 1 genannten Instituten 2.100 Euro;

4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten Instituten 1.050 Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 Bei Festsetzung des Mindestbeitrags der einmaligen Zahlung wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen. 3 Dies gilt nicht, wenn eine Auflage zur erteilten Erlaubnis eine entsprechende Befugnis ausschließt.

(2) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über den Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung fällig.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Sonderbeiträge, Sonderzahlungen und Belastungsobergrenze


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Höhe eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 3 bis 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beträgt für jedes zugeordnete Institut mindestens 1.050 Euro. 2 Für Institute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen, beträgt die Höhe mindestens 2.100 Euro. 3 § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend.

(2) 1 Bei der Bemessung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes wird ein fiktiver Jahresbeitrag im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zugrunde gelegt, wenn ein Institut in dem Jahresabschluss, der für die Berechnung des zuletzt fälligen Jahresbeitrags maßgeblich war, einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs gebildet oder aufgelöst hat, der nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. 2 Die Höhe des fiktiven Jahresbeitrags bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 1a und 2. 3 Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags die Bildung und Auflösung eines Sonderpostens gemäß § 340g des Handelsgesetzbuchs nur zur Hälfte berücksichtigt, sofern der Sonderposten nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. 4 Die Institute haben die Zuführungen zum Sonderposten und die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens gemäß den §§ 340g und 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs gegenüber der Entschädigungseinrichtung unter Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen. 5 § 2 Absatz 4 gilt entsprechend. 6 Soweit der Entschädigungseinrichtung die Anzeige eines Instituts nach Satz 4 nicht vorliegt, hat sie das Institut vor der Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen die Anzeige nachträglich zu erstatten oder fehlende Angaben nachzureichen. 7 Werden die Angaben innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, sind auch die Sonderposten, die gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden mussten, bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags nur zur Hälfte zu berücksichtigen.



(1) 1 Die Höhe eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 3 bis 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes beträgt für jedes zugeordnete Institut mindestens 1.050 Euro. 2 Für Institute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen, beträgt die Höhe mindestens 2.100 Euro. 3 § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend.

(2) 1 Bei der Bemessung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes wird ein fiktiver Jahresbeitrag im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes zugrunde gelegt, wenn ein Institut in dem Jahresabschluss, der für die Berechnung des zuletzt fälligen Jahresbeitrags maßgeblich war, einen Sonderposten nach § 340g des Handelsgesetzbuchs gebildet oder aufgelöst hat, der nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. 2 Die Höhe des fiktiven Jahresbeitrags bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 3 nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 1a und 2. 3 Bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags die Bildung und Auflösung eines Sonderpostens gemäß § 340g des Handelsgesetzbuchs nur zur Hälfte berücksichtigt, sofern der Sonderposten nicht gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden musste. 4 Die Institute haben die Zuführungen zum Sonderposten und die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens gemäß den §§ 340g und 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs gegenüber der Entschädigungseinrichtung unter Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen. 5 § 2 Absatz 4 gilt entsprechend. 6 Soweit der Entschädigungseinrichtung die Anzeige eines Instituts nach Satz 4 nicht vorliegt, hat sie das Institut vor der Erhebung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen die Anzeige nachträglich zu erstatten oder fehlende Angaben nachzureichen. 7 Werden die Angaben innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, sind auch die Sonderposten, die gemäß § 340e Absatz 4 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gebildet werden mussten, bei der Ermittlung des Jahresüberschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zur Bemessung des fiktiven Jahresbeitrags nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) 1 Die Summe aus

1. den Sonderbeiträgen eines Instituts,

2. den Sonderzahlungen eines Instituts,

3. einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts und

4. dem Jahresbeitrag, der vor der Sonderzahlungserhebung oder der Sonderbeitragserhebung zuletzt festgesetzt wurde,

vorherige Änderung nächste Änderung

darf in einem Abrechnungsjahr zusammen insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen (Belastungsobergrenze); die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 bleiben davon unberührt. 2 Maßgeblich für die Berechnung der Belastungsobergrenze ist der festgestellte Jahresabschluss, der den Prüfungsbericht für das letzte vor der Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung abgeschlossene Geschäftsjahr enthält. 3 § 2 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. 4 Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung, ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich, es sei denn, der Jahresabschluss für das gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr wird noch vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung festgestellt; in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach Satz 2 maßgeblich. 5 Wenn der Entschädigungseinrichtung die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 4 nicht vorliegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung das Institut vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen

1. den gemäß Satz 2 oder Satz 4 maßgeblichen festgestellten Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht einzureichen und

2. falls das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung endete, ausdrücklich zu erklären, dass der Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr noch nicht festgestellt ist.

6
Kommt ein Institut der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach oder ist der maßgebliche Jahresabschluss nicht festgestellt, ist die Belastungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzuwenden.

(4)
1 Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, der den Mittelbedarf nicht vollständig deckt, ist sie berechtigt, den verbleibenden Mittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn ihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes damit rechtzeitig erfüllt werden können. 2 Dies gilt auch, wenn die Entschädigungseinrichtung einen Rahmenkredit aufgenommen hat, der nicht vollständig abgerufen wurde, und der verbleibende Mittelbedarf rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt werden kann. 3 Die Beitragserhebung nach den Sätzen 1 und 2 kann in Teilbeträgen gemäß § 5a erfolgen.



darf in einem Abrechnungsjahr zusammen insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen (Belastungsobergrenze); die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 bleiben davon unberührt. 2 Maßgeblich für die Berechnung der Belastungsobergrenze ist der festgestellte Jahresabschluss, der den Prüfungsbericht für das letzte vor der Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung abgeschlossene Geschäftsjahr enthält. 3 § 2 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Satz 2 gelten entsprechend. 4 Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung, ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich, es sei denn, der Jahresabschluss für das gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr wird noch vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung festgestellt; in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach Satz 2 maßgeblich. 5 Ist der Jahresabschluss nach Satz 2 zum Zeitpunkt der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung noch nicht festgestellt, ist für die Belastungsobergrenze der aufgestellte Jahresabschluss maßgebend. 6 Im Falle des Satzes 5 wird der Sonderbeitrag oder die Sonderzahlung vorläufig festgesetzt. 7 Wenn der Entschädigungseinrichtung die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 5 nicht vorliegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung das Institut vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen

1. den gemäß Satz 2 oder Satz 4 maßgeblichen festgestellten Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht einzureichen oder

2. den gemäß Satz 5 aufgestellten Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr einzureichen.

8
Kommt ein Institut der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, ist die Belastungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzuwenden.

(4) 1 Im Falle einer vorläufigen Festsetzung nach Absatz 3 Satz 6 bestimmt die Entschädigungseinrichtung die Belastungsobergrenze des Instituts unter Berücksichtigung des bis spätestens zum 31. Dezember nachgereichten festgestellten Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht neu und setzt den Sonderbeitrag
oder die Sonderzahlung endgültig fest. 2 Hat das Institut den festgestellten Jahresabschluss nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember nachgereicht, ist die Belastungsobergrenze nach Absatz 3 nicht anzuwenden.

(5)
1 Hat die Entschädigungseinrichtung einen Kredit aufgenommen, der den Mittelbedarf nicht vollständig deckt, ist sie berechtigt, den verbleibenden Mittelbedarf durch Sonderbeiträge zu decken, wenn ihre Pflichten gemäß § 5 Absatz 6 des Anlegerentschädigungsgesetzes damit rechtzeitig erfüllt werden können. 2 Dies gilt auch, wenn die Entschädigungseinrichtung einen Rahmenkredit aufgenommen hat, der nicht vollständig abgerufen wurde, und der verbleibende Mittelbedarf rechtzeitig durch Sonderbeiträge gedeckt werden kann. 3 Die Beitragserhebung nach den Sätzen 1 und 2 kann in Teilbeträgen gemäß § 5a erfolgen.

(heute geltende Fassung) 

§ 5a Erhebung von Sonderbeiträgen in Teilbeträgen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Bei der Entscheidung über die Erhebung von Sonderbeiträgen in Teilbeträgen nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes hat die Entschädigungseinrichtung die voraussichtliche Dauer des Entschädigungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Anzahl der Anleger und der Komplexität des Entschädigungsverfahrens sowie gegebenenfalls eines Insolvenzverfahrens, den voraussichtlichen Umfang der Gesamtentschädigung im Sinne des § 8 Absatz 3a Satz 3 und 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, die finanzielle Situation der beitragspflichtigen Institute und die voraussichtlich für den Entschädigungsfall zur Verfügung stehenden anderen Mittel zu berücksichtigen. 2 Ungeachtet der Befugnis der Entschädigungseinrichtung, in einem Abrechnungsjahr Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu erheben, sollen Sonderbeiträge in Teilbeträgen mindestens im Abstand eines Jahres erhoben werden. 3 Die Sonderbeitragspflicht besteht für alle Unternehmen, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Teilbetrag erhoben wird, zugeordnet waren. 4 Die Höhe des von einem Institut zu tragenden Sonderbeitrags ist für jeden Teilbetrag gesondert nach § 8 Absatz 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zu bestimmen.



(1) 1 Bei der Entscheidung über die Erhebung von Sonderbeiträgen in Teilbeträgen nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes hat die Entschädigungseinrichtung die voraussichtliche Dauer des Entschädigungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Anzahl der Anleger und der Komplexität des Entschädigungsverfahrens sowie gegebenenfalls eines Insolvenzverfahrens, den voraussichtlichen Umfang der Gesamtentschädigung im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Anlegerentschädigungsgesetzes, die finanzielle Situation der beitragspflichtigen Institute und die voraussichtlich für den Entschädigungsfall zur Verfügung stehenden anderen Mittel zu berücksichtigen. 2 Ungeachtet der Befugnis der Entschädigungseinrichtung, in einem Abrechnungsjahr Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zu erheben, sollen Sonderbeiträge in Teilbeträgen mindestens im Abstand eines Jahres erhoben werden. 3 Die Sonderbeitragspflicht besteht für alle Unternehmen, die der Entschädigungseinrichtung zu Beginn des Abrechnungsjahres, in dem ein Teilbetrag erhoben wird, zugeordnet waren. 4 Die Höhe des von einem Institut zu tragenden Sonderbeitrags ist für jeden Teilbetrag gesondert nach § 8 Absatz 7 des Anlegerentschädigungsgesetzes zu bestimmen.

(2) 1 Die Entschädigungseinrichtung hat die Institute vor Erhebung des ersten Teilbetrags über die beabsichtigte Vorgehensweise der Beitragserhebung zu informieren. 2 Die Information soll den von der Entschädigungseinrichtung festgestellten Mittelbedarf, die voraussichtliche Höhe der von den Instituten insgesamt zu erhebenden Teilbeträge und die beabsichtigten Zeitpunkte für die Beitragserhebung umfassen.



§ 5b Befreiung von der Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes erfolgt nur auf Antrag des betroffenen Instituts. 2 Das Institut muss die Befreiung innerhalb der für die Anfechtung des jeweiligen Sonderbeitrags- oder Sonderzahlungsbescheids maßgeblichen Widerspruchsfrist beantragen und die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorlegen, dass durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde und die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gegeben wären. 3 Die Bestätigung nach Satz 2 kann innerhalb von zwei Monaten, nachdem der jeweilige Sonderbeitrags- oder Sonderzahlungsbescheid dem Institut bekannt gegeben worden ist, nachgereicht werden.



(1) 1 Eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 Satz 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes erfolgt nur auf Antrag des betroffenen Instituts. 2 Das Institut muss die Befreiung innerhalb der für die Anfechtung des jeweiligen Sonderbeitrags- oder Sonderzahlungsbescheids maßgeblichen Widerspruchsfrist beantragen und die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorlegen, dass durch die Gesamtheit der an die Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zu leistenden Zahlungen Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern bestehen würde und die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes gegeben wären. 3 Die Bestätigung nach Satz 2 kann innerhalb von zwei Monaten, nachdem der jeweilige Sonderbeitrags- oder Sonderzahlungsbescheid dem Institut bekannt gegeben worden ist, nachgereicht werden.

(2) Institute, bei denen die Bundesanstalt den Entschädigungsfall festgestellt hat, können nicht von der Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen befreit werden.



§ 6 Bestätigung durch Prüfer


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Bei Finanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme im letzten Geschäftsjahr 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4, § 2a Absatz 2 Satz 3, § 2b Satz 2 sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 5b auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. 2 Soweit ein Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 31 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes von den Pflichten nach § 26 des Kreditwesengesetzes zur Einreichung eines Prüfungsberichts befreit wurde, können diese Bestätigungen auch von einem Steuerberater vorgenommen werden.



1 Bei Instituten, deren Bilanzsumme im letzten Geschäftsjahr 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4, § 2a Absatz 2 Satz 3, § 2b Satz 2 sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 5b auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden. 2 Diese Bestätigungen können auch von einem Steuerberater erteilt werden, wenn

1.
ein Institut gemäß § 31 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes von den Pflichten nach § 26 des Kreditwesengesetzes zur Einreichung eines Prüfungsberichts befreit wurde oder

2. ein Institut aufgrund der Rückgabe, der Aufhebung oder des Erlöschens der Erlaubnis nach § 35 des Kreditwesengesetzes oder § 39 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht mehr der Aufsicht der Bundesanstalt nach dem Kreditwesengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch unterliegt.


§ 7b Subdelegation


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung durch Rechtsverordnung wird gemäß § 8 Absatz 8 Satz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.



Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung durch Rechtsverordnung wird gemäß § 8 Absatz 9 Satz 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7d (neu)




§ 7d Übergangsvorschriften zur Siebten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung


vorherige Änderung

 


Die §§ 1, 2a, 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem 8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2017 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.